Aktuell sind Abmahnungen der Kanzlei Waldorf Frommer im Auftrag der Warner Bros. Entertainment im Umlauf
Der rechtliche Hintergrund der Abmahnung ist mit der Funktionsweise der betreffenden P2P Netzwerke, auch Tauschbörsen genannt, zu erklären. In Tauschbörsen werden Dateien per Download und Upload getauscht (Filesharing). Im Anbieten von Filmwerken in Tauschbörsen (Filesharing) kann eine Urheberrechtsverletzung liegen. Wird eine Datei heruntergeladen, wird sie im selben Moment auch wieder vom eigenen PC automatisch hochgeladen und den anderen Nutzern der Tauschbörse zur Verfügung gestellt. In diesem Hochladen ist in rechtlicher Hinsicht ein öffentliches Zugänglichmachen zu sehen, was ausschließlich dem Urheber eines Werkes zusteht. Das öffentliche Zugänglichmachen für eine andere Person als den Urheber kann eine Urheberrechtsverletzung im Sinne des § 19 a UrhG darstellen.
Den Gegenstand der Abmahnungen bildet das Filmwerk
„Tenet“
Forderungen:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Schadensersatz in Höhe von 700,00€
- Anwaltskosten in Höhe von 215,00€
Die Rechtsprechung zur Haftung des Anschlussinhabers ist sehr vielschichtig. Im Ergebnis führt dies dazu, dass der Anschlussinhaber quasi beweisen muss, dass er die Tat nicht begangen hat. Dies stellt für Abgemahnte natürlich einen erheblichen Nachteil dar, da ein solcher Beweis nicht immer leicht zu führen ist. Grundsätzlich gilt die Vermutung, dass der Anschlussinhaber die Rechtsverletzung begangen hat. In vielen Fällen ist dies jedoch nicht der Fall. In einer Vielzahl von Haushalten kommen gleich mehrere Familienmitglieder sowei Freunde und Bekannte als Täter in Frage.
In einigen Fällen aus der Vergangenheit hat sich jedoch auch gezeigt, dass den Rechteinhabern bei der Ermittlung der Anschlussinhaber Fehler unterlaufen können.
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DREGER IP LEGAL – Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Düsseldorf
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