Mit liegt eine aktuelle eine Abmahnung des Herrn Harald Durstewitz (Dachs Deutschland), ausgesprochen durch die Fareds Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vom 15.10.2020 zur Bearbeitung vor.
Meinem Mandanten wird im Rahmen eines eBay Angebotes (Kosmetikprodukt) folgender Wettbewerbsverstoß vorgeworfen:
- fehlender aktiver Link zur OS- Plattform
Gemäß Artikel 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments ist jeder Onlinehändler verpflichtet, einen aktiven Link zu der unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eingerichteten Onlineplattform der EU-Kommission zur außergerichtlichen Onlinestreitbeilegung (OS-Plattform) einzustellen anzugeben.
Forderung:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Erstattung der Rechtsverfolgungskosten nach einem Gegenstandswert vom 5.000,00 € (480,12€)
Aktuell scheinen verstärkt derartige wettbewersbrechtliche Abmahnungen im Umlauf zu sein. Der Hintergrund ist auch klar. Am 09.10.2020 hat der Bundesrat dem durch den Bundestag vorgelegten Gesetzesentwurf zur Änderung des Gesetzes zum unlauteren Wettbewerb zugestimmt.
Die Änderungen im UWG sehen u.a. vor, dass zukünftig für Verstöße gegen Informationspflichten (wie der Link zur OS- Plattform) weder eine strafbewehrte Unterlassunsgerklärung noch eine Erstattung der Abmahnkosten gefordert werden kann.
Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes wird also noch die ein oder andere kostenpflichtige Abmahnung ihren Weg zum Konkurrenten finden.
Achtung!
Sie sind nicht verpflichtet die vorformulierte Unterlassungserklärung in dieser Form zu unterzeichnen. Selbst wenn der Vorwurf in der Sache zutrifft, kann mit Hilfe einer anwaltlich modifizierten Unterlassungserklärung in der Regel auch eine Reduzierung der Abmahnkosten im Vergleichswege erreicht werden.
DREGER IP LEGAL – Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Düsseldorf
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