Abmahnung Vero Software GmbH
Der Abmahnung liegt der Vorwurf einer vermeintlichen Urheberechtsverletzung an der Software “ALPHACAM“ zugrunde.
Hierbei handelt es sich um eine CAD/CAM Software aus dem Bereich der Werkzeugs- und Betriebsmittelverwaltung. Neben der Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wird von den Anschlussinhabern ein Abgeltungsbetrag in Höhe von 3.000,00 € gefordert.
Der Vorwurf lautet auf unbefugte unlizenzierte Nutzung der Software. ALPHACAM sei als Software durch § 69 UrhG urheberrechtlich geschützt. In der Abmahnung wird ausgeführt, dass der Adressat entweder die Software aus einer Quelle, die nicht von der Rechteinhaberin autorisiert ist, bezogen habe oder einen Datenträger unerlaubt vervielfältigt zu habe.
Manipulation?
Durch die Manipulation des für ALPHACAM genutzten Lizenzierungssystems CLS habe der Abgemahnte den vollen Funktionsumfang von ALPHACAM ohne Berechtigung freigeschaltet, so GKS Rechtsanwälte weiter. Letztlich sei es dem Abgemahnten dadurch möglich gewesen, die ALPHACAM-Software so zu nutzen, als habe eine gültige Volllizenz bestanden.
In der Abmahnung wird ein Streitwert in Höhe von 20.000,00€ angesetzt.
Die Vorgehensweise hinsichtlich der geltend gemachten Kostenforderung hängt jedoch weiterhin von der Frage ab, ob der vorgeworfene Verstoß zutrifft. Die Beantwortung dieser Frage hängt von der jeweiligen Fallkonstellation ab.
Strafrecht?
In dem mir vorliegenden Fall ging der Abmahnung ein Strafverfahren voraus. Gem. § 106 ff. UrhG kann die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke strafrechtliche verfolgt werden.
Ratschlag:
Wir raten dazu frühzeitig einen fachkundigen Anwalt einzuschalten. Präventives Handeln ist in solchen Fällen häufig die richtige Strategie. So sollte im Fall einer tatsächlichen Rechtsverletzung bereits bei Kenntnis eines Strafverfahrens über die Abgabe einer vorbeugenden Unterlassungserklärung nachgedacht werden, um die Geltendmachung per Abmahnung und entsprechende Abmahnkosten zu verhindern. Wenngleich ein möglicher Schadensersatzanspruch der Gegenseite hierdurch nicht ausgeschlossen werden kann, so verbessert es die Ausgangsposition für anschließende Vergleichsverhandlungen deutlich. Auf keinen Fall die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterzeichnen. Lassen Sie sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt beraten, damit dieser Ihnen die möglichen Lösungswege aufzeigen kann.
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