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Abmahnung der GKS Rechtsanwälte im Auftrag der Vero Software GmbH

Abmahnung der GKS Rechtsanwälte im Auftrag der Vero Software GmbH

27. März 2021 Posted by Dirk Dreger Abmahnung, Urheberrecht

Abmahnung Vero Software GmbH

Der Abmahnung liegt der Vorwurf einer vermeintlichen Urheberechtsverletzung an der Software “ALPHACAM“ zugrunde.

Hi­er­bei han­delt es sich um eine CAD/CAM Soft­ware aus dem Bere­ich der Werkzeugs- und Be­trieb­smit­telver­wal­tung. Neben der Ab­gabe ein­er straf­be­wehrten Un­ter­las­sungserk­lärung wird von den An­schlussin­hab­ern ein Abgel­tungs­be­trag in Höhe von 3.000,00 € gefordert.

Der Vor­wurf lautet auf un­befugte un­l­izen­zierte Nutzung der Soft­ware. ALPHACAM sei als Soft­ware durch § 69 UrhG urhe­ber­rechtlich geschützt. In der Abmah­nung wird aus­ge­führt, dass der Adres­sat en­twed­er die Soft­ware aus ein­er Quelle, die nicht von der Rechtein­hab­erin au­torisiert ist, be­zo­gen habe oder einen Da­ten­träger uner­laubt vervielfältigt zu habe.

Ma­nip­u­la­tion?

Durch die Ma­nip­u­la­tion des für ALPHACAM genutzten Lizen­zierungssys­tems CLS habe der Abgemah­nte den vollen Funk­tion­sum­fang von ALPHACAM ohne Berech­ti­gung freigeschal­tet, so GKS Recht­san­wälte weit­er. Let­ztlich sei es dem Abgemah­n­ten dadurch möglich gewe­sen, die AL­PHA­CAM-Soft­ware so zu nutzen, als habe eine gültige Vol­l­lizenz bestanden.

In der Abmah­nung wird ein Stre­itwert in Höhe von 20.000,00€ angesetzt.

Die Vorge­hensweise hin­sichtlich der gel­tend gemacht­en Kosten­forderung hängt je­doch weit­er­hin von der Frage ab, ob der vorge­wor­fene Ver­stoß zutrifft. Die Beant­wor­tung dieser Frage hängt von der jew­eili­gen Fal­lkon­stel­la­tion ab.

Strafrecht?

In dem mir vor­liegen­den Fall ging der Abmah­nung ein Strafver­fahren vo­raus. Gem. § 106 ff. UrhG kann die uner­laubte Ver­w­er­tung urhe­ber­rechtlich geschützter Werke strafrechtliche ver­fol­gt werden.

Ratschlag:

Wir rat­en dazu frühzeit­ig einen fachkundi­gen An­walt einzuschal­ten. Präven­tives Han­deln ist in solchen Fällen häu­fig die richtige Strate­gie. So sollte im Fall ein­er tat­säch­lichen Rechtsver­let­zung bere­its bei Ken­nt­nis eines Strafver­fahrens über die Ab­gabe ein­er vor­beu­gen­den Un­ter­las­sungserk­lärung nachgedacht wer­den, um die Gel­tend­machung per Abmah­nung und entsprechende Abmahnkosten zu ver­hin­dern. Wen­ngle­ich ein möglich­er Schadenser­satzanspruch der Gegen­seite hi­er­durch nicht aus­geschlossen wer­den kann, so verbessert es die Aus­gangspo­si­tion für an­schließende Ver­gle­ichsver­hand­lun­gen deut­lich. Auf keinen Fall die vor­for­mulierte Un­ter­las­sungserk­lärung ungeprüft zu un­terze­ich­nen. Lassen Sie sich von einem fachkundi­gen Recht­san­walt be­rat­en, damit dieser Ih­nen die möglichen Lö­sungswege aufzeigen kann.

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Tags: AbmahnungALPHACAMGKS Rechtsanwältestrafbewehrte UnterlassungserklärungVero Software GmbH
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