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Abmahnung iOcean UG durch Rechtsanwalt Sandhage (Versicherter Versand)

Abmahnung iOcean UG durch Rechtsanwalt Sandhage (Versicherter Versand)

26. April 2021 Posted by Dirk Dreger Abmahnung, Wettbewerbsrecht

Die iOcean UG lässt in der Abmahnung vom 22.04.2021 vortragen, dass Sie im Produktbereich Sportschuhe tätig sei und entsprechende Produkte, sowie den Jahreszeiten angepasste Produktsortimente über https://schuh24-werk.de vertreibe.

Der Vor­wurf lautet auf unlauteres Han­deln durch ein Wer­ben mit Selb­stver­ständlichkeit­en gemäß § 3 Absatz 3 UWG i. V. m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 UWG.

Die iOcean UG ist der Auf­fas­sung, dass der Hin­weis “ver­sichert­er Ver­sand” irreführend sei, weil dem Verkäufer bere­its von Geset­zes wegen die Trans­port­ge­fahr obliege. Mit diesem Wer­be­hin­weis erwecke der Abgemah­nte beim Käufer den Ein­druck, dass der Käufer das Trans­portrisiko trage und der Abgemah­nte durch den ver­sicherten Ver­sand dem Käufer das ihm obliegende Ver­san­drisiko abnehme.

Forderun­gen:

  • Besei­t­i­gung der irreführen­den Werbung
  • Kosten­er­stat­tung für die Abmah­nung gemäß § 13 Abs. 3 UWG 2.000,00 Euro / 280,60 Euro

Eine Unter­las­sungserk­lärung wird nicht gefordert. Die Abgabe ein­er solchen straf­be­wehrten Unter­las­sungserk­lärung wird für den Fall eines fort­ge­set­zten Ver­stoßes aber bere­its angekündigt

Abmah­nung berechtigt?

In Fällen von Werbeaussagen wie “versicherter Versand” muss besonderes Augenmerk auf die konkrete Ausgestaltung der Werbeaussage gelegt werden.

Landgericht Ham­burg: “Ver­sichert­er Ver­sand” im Fließ­text ist nicht als “beson­dere Leis­tung” anzusehen!

Teile der Recht­sprechung hal­ten eine solche Wer­beaus­sage dann nicht für unlauter, wenn die Aus­sage in der Sache zutr­e­f­fend ist und lediglich im Fließ­text erscheint und nicht beson­ders her­vorge­hoben wird (LG Ham­burg hat mit Urteil vom 22.11.2019 – 315 O 205/18). Zutr­e­f­fend ist eine solche Wer­beaus­sage dann, wenn die Ware tat­säch­lich mit einem ver­sicherten Post­paket versendet wird.

Im Übri­gen ist aus mein­er Sicht anzumerken, dass die Abmah­nun­gen als rechtsmißbräuch­lich gemäß § 8c UWG zu qual­i­fizieren sein dürften. Die Anzahl der im Umlauf befind­lichen Abmah­nun­gen der iOcean UG ste­hen in keinem Ver­hält­nis zur eige­nen Geschäft­stätigkeit. Han­deln Sie also nicht vor­eilig, son­dern lassen sich fachan­waltlich über die jet­zt notwendi­gen Schritte beraten.

Grundregeln bei Abmahnung:

  • Ruhe bewahren!
  • Keine Kurz­schlusshand­lun­gen!
  • Keine Kon­tak­tauf­nahme zum Abmahner!
  • Fris­ten der Abmah­nung notieren und beachten!
  • Keine Unter­schriften oder Zahlun­gen leisten!
  • Fachan­walt konsultieren

Gerne berate ich Sie in dieser Angele­gen­heit. Als Fachan­walt für gewerblichen Rechtss­chutz ver­füge ich über eine hochspezial­isierte Exper­tise, die Sie zu Ihrem Vorteil nutzen können.

Wenn Sie eben­falls eine solche Abmah­nung erhal­ten haben, kön­nen Sie diese gerne zur kosten­losen Erstein­schätzung an info@dregeriplegal.de senden.

Mein Angebot:

  • Kosten­lose und unverbindliche Ersteinschätzung
  • Beratung und Vertre­tung über­re­gion­al und bundesweit
  • Ein­schätzung durch hochspezial­isierten Fachanwalt
  • Schnelle und unkom­plizierte Kom­mu­nika­tion per E‑Mail

Hier find­en Sie unser Kon­tak­t­for­mu­lar!

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Tags: AbmahnungeBayiOcean UGRechtsanwalt Gereon SandhageSandhageversicherter Versand
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