Mir liegen zwei weitere Abmahnungen der Juwelier Chronotage GmbH, ausgesprochen durch Rechtsanwalt Gereon Sandhage, vor.
In der einen Abmahnung vom 04.08.2021 wird erneut der Vorwurf einer Werbung mit Selbstverständlichkeiten erhoben.
Über eine deckungsgleiche Abmahnung (ebenfalls vom 04.08.2021 !!!) hatte ich bereits berichtet:
In der zweiten Abmahnung vom 29.07.2021 lässt die Juwelier Chronotage GmbH vortragen, dass Sie auch im Produktbereich Handtaschen tätig sei und entsprechende Produkte, über den eigenen Onlineshop unter https://chrono-exclusiv.de vertreibe.
Nun wird wegen folgendem Grund abgemahnt:
- Fehlende Registrierung im Verpackungsregister (LUCID) – Verstoß gegen § 9 Abs. 4 VerpackG
Seit dem 1. Januar 2019 gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG). Danach sind Onlinehändler, die ihre Waren in Versandkartonagen verschicken, aber auch Hersteller von Produkten, die ihre Waren in Produktverpackungen füllen, unmittelbar vom Gesetz angesprochene Unternehmer.
Im Ergebnis müssen Onlinehändler seit dem 01. Januar 2019 registriert sein, sofern eine Systembeteiligungspflicht besteht.
Wie üblich wird folgendes gefordert:
- Nachweis der Registrierungsnummer, oder falls diese nicht existiert, umgehende Nachholung der Registrierung
- Kostenerstattung für die Abmahnung gemäß § 13 Abs. 3 UWG 2.000,00 Euro / 280,60 Euro
Abmahnung berechtigt?
Die Anzahl der im Umlauf befindlichen Abmahnungen der Juwelier Chronotage GmbH stehen in einem zweifelhaften Verhältnis zur einsehbaren Geschäftstätigkeit über https://chrono-exclusiv.de.
DREGER IP LEGAL – Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Düsseldorf
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- Keine vorschnellen Aktionen!
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- Fristen der Abmahnung beachten!
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