Ein Mandant überreichte mir ein aktuelles Schreiben der Debcon GmbH vom 08.11.2021.
Das Schreiben beinhaltet eine Zahlungsaufforderung in Höhe von 390,00€. Die Zahlungsaufforderung resultiert aus einer Forderung wegen einer vermeintlichen Urheberrechtsverletzung aus dem Jahre 2011 . Abgemahnt wurde seinerzeit das illegale Filesharing eines Musiktiteln im Rahmen einer Tauschbörse für die FDUDM2 GmbH vorm. DigiProtect GmbH.
Die Forderungen sind bestens bekannt. Jedes Jahr aufs Neue erreichen unzählige dieser Schreiben Abgemahnte.
Rechtslage:
Die Abmahnkosten mittlerweile verjährt (Regeverjährung 3 Jahre) und können nicht mehr eingefordert werden. Für den einst geltend gemachten anteiligen Schadensersatz aus der Forderung liegt die Verjährungsfrist bei zehn Jahren.
Es verwundert daher auch nicht, dass die Forderung weitaus geringer ist als in der damaligen Abmahnung. Es geht schlicht und ergreifend auch nur noch um den Schadensersatz.
Voraussetzung für einen solchen Schadensersatz ist jedoch, dass der Abgemahnte auch Täter der Urheberrechtsverletzung ist. Hier bieten sich in der Regel auch in diesem späten Stadium noch ausreichende Verteidigungsansätze.
Wir raten in jedem Fall zu einer anwaltlichen Vertretung!
Ignorieren Sie in keinem Fall das Schreiben!
DREGER IP LEGAL – Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Düsseldorf
Kostenlose Ersteinschätzung der Angelegenheit! Übersenden Sie hierzu das Inkassoschreiben der Debcon einfach per E‑Mail an info@dregeriplegal.de. Ich melde mich umgehend bei Ihnen zurück und kläre Sie im Rahmen meiner kostenlosen Ersteinschätzung über Ihre Reaktionsmöglichkeiten auf.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.dregeriplegal.de
Was ich Ihnen bieten kann:
- Kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung
- Beratung und Vertretung überregional und bundesweit
- Einschätzung durch hochspezialisierten Fachanwalt
- Schnelle und unkomplizierte Kommunikation per E‑Mail
- Ich melde mich schnellstmöglich mit einer passenden Strategie bei Ihnen zurück.
Hier finden Sie unser Kontaktformular!