Im Rahmen eines weiteren Mandates vertrete ich einen Mandanten gegen eine Abmahnung der RuhrKanzlei aus Dortmund im Auftrag der SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA.
In der Abmahnung vom 29.11.2021 wird der bekannte Vorwurf übermittelt. Es wird gerügt, dass der Adressat durch das öffentliche Anbieten von Eintrittskarten gegen die Ticketbedingungen (ATGB) des Vereins der SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA verstoßen habe. In der Abmahnung wird angeführt, dass zwei Tickets für das Heimspiel gegen den FC Schalke 04 über ebay Kleinanzeigen angeboten worden sein sollen.
Laut Ziffer 10.2. der In den Allgemeinen Ticketbedingungen (ATGB) ist es dem Inhaber eines Tickets untersagt, Tickets im Falle der privaten Weitergabe selbst oder durch Dritte öffentlich bei Auktionen (insbesondere im Internet, z.B. bei eBay) und/oder bei nicht vom Club autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. eBay-Kleinanzeigen, stubhub, viagogo, ticketbande, seatwave, Facebook, etc.) zum Kauf anzubieten, weiterzugeben oder weiter zu veräußern.
Als Sanktion wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung und Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 353,60 € gefordert. Zusätzlich wird eine Vertragsstrafe wegen Verstoßes gegen die ATGB in Höhe von 100,00€ verlangt.
Weiterveräußerungsverbot zulässig?
Laut der einschlägigen Rechtsprechung ist die hier konkret gewählte Form eines Weiterveräußerungsverbotes nicht zu beanstanden. Knackpunkt vieler Abmahnungen ist jedoch die Frage, ob die ATGB auch wirksam mit dem Ticketinhaber und Anbieter im Vorfeld vereinbart wurde.
Gerne prüfe ich für Sie ihren Fall und schätze die Erfolgsaussichten und die beste Strategie ein.
Verhaltensregeln:
- Keine vorschnellen Aktionen!
- Keine Kontaktaufnahme zum Abmahner!
- Fristen der Abmahnung beachten!
- Keine Unterschriften oder Zahlungen leisten!
- Fachanwalt kontaktieren
Kostenlosen Ersteinschätzung! Bundesweite Vertretung!
Gerne berate ich Sie in dieser Angelegenheit. Sie können Ihre Abmahnung gerne per E- Mail an info@dregeriplegal.de senden. Ich melde mich schnellstmöglich mit einer Ersteinschätzung zurück.
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