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Weitere Abmahnung der Audi AG durch Kessler Legal („S line und TT“)

Weitere Abmahnung der Audi AG durch Kessler Legal („S line und TT“)

27. Juli 2022 Posted by Dirk Dreger Abmahnung, Markenrecht

Abmahnung der Audi AG

Erneut wurde mir das Man­dant zur Vertre­tung gegen eine Abmah­nung der Recht­san­wälte Kessler Legal im Auf­trage der Audi AG, aus­ge­sprochen am 18.07.2022, erteilt. In der Abmah­nung wird einem eBay Verkäufer vorge­wor­fen Aufk­le­ber für Kraft­fahrzeuge unter der Ver­wen­dung der einge­tra­ge­nen Marken der AUDI AG ange­boten und bewor­ben zu haben. Zudem soll es sich nicht um Orig­i­nal­pro­duk­te der AUDI AG handeln.

Die Aufk­le­ber wur­den konkret unter den geschützten Marken „Audi, A1, A2, A3, A4, A5, A6, A8, Q5, Q7, quat­tro, RS, RS6, S1, S3, S4, S5, S6, S8, S line und TT angeboten.

Was wird gefordert?

  • Abgabe ein­er Straf­be­wehrte Unterlassungserklärung
  • Auskun­ft über verkaufte Pro­duk­te sowie deren Herkunft
  • Ver­nich­tung der inkri­m­inierten Produkte
  • Anerken­nung von Schadensersatzansprüchen
  • Abmahnkosten nach 150.000,00 EUR (3.020,34€)

Was ist von der Abmah­nung zu halten?

In den let­zten Wochen wur­den mir mehrere Abmah­nun­gen der AUDI AG zur Ein­schätzung vorgelegt. Grund­sät­zlich gilt es der­ar­tige marken­rechtliche Abmah­nun­gen darauf hin zu über­prüfen, ob die Grund­vo­raus­set­zun­gen für ein marken­rechtlich­es Vorge­hen vor­liegen. Hierzu gehört ein Han­deln im geschäftlichen Verkehr. In den mir vor­liegen­den Fal­lkon­stel­la­tio­nen war auch bei Ange­boten über einen pri­vat­en Verkauf­sac­count stets das Maß für ein rein pri­vates Han­deln über­schrit­ten. In der Regel wer­den von Adres­sat­en solch­er Abmah­nun­gen nicht nur vere­inzelte Pro­duk­te ange­boten, son­dern gle­ich in einem Umfang, der lei­der deut­lich für ein geschäftlich­es Han­deln spricht. Weit­er­hin ist die Frage ein­er marken­mäßi­gen Benutzung aufzuw­er­fen. Voraus­set­zung ist, dass die konkrete Benutzung­shand­lung eine der Funk­tio­nen der Marke beein­trächti­gen kann. Ob die Marke aus Sicht des ange­sproch­enen Verkehrskreis­es zur Unter­schei­dung der Pro­duk­therkun­ft benutzt wird und eine der Funk­tio­nen der Marke beein­trächti­gen kann, ist unter Beach­tung der Kennze­ich­nungs­ge­wohn­heit­en des jew­eili­gen Pro­duk­t­sek­tors zu ermit­teln. Eine marken­mäßige Benutzung liegt nicht vor, wenn das als Marke geschützte Kennze­ichen zu rein beschreiben­den Zweck­en benutzt wird.

DREGER IP LEGAL – Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Düsseldorf

Ich vertrete seit Jahren Man­dan­ten in den Bere­ichen des Wet­tbe­werb­srechts, Marken­rechts und Urhe­ber­rechts. Die Erfahrung aus hun­derten von Abmah­nun­gen erlaubt es mir die für Sie best­mögliche Vertei­di­gungsstrate­gie zu entwick­eln. Gerne berate und vertrete ich auch Sie erfol­gre­ich in Ihrer Angelegenheit.

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Weit­ere Infor­ma­tio­nen find­en Sie unter: www.dregeriplegal.de

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Tags: Abmahnungaudiaudi ageBaykessler legalmarkenrecht
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