In dieser Woche erreichten mich zahlreiche Anfragen von Betroffenen, die eine Abmahnung der Eintracht Frankfurt Fußball AG über die RuhrKanzlei aus Dortmund erhalten haben.
Abmahnungen wegen Tickethandels?
Den Betroffenen wird ein Verstoß gegen das in den ATGB verankerte Weiterveräußerungsverbot über Internetplattformen vorgeworfen. Dieses sieht unter Ziffer 9.2. vor, dass es untersagt ist Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. bei eBay, eBay-Kleinanzeigen, Facebook) und/oder bei nicht vom Club autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, StubHub etc.) zum Kauf bzw. zur Weitergabe anzubieten und/oder zu verkaufen und/oder weiterzugeben.
Was wird gefordert?
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 353,60 €
Abmahnung berechtigt?
Die Berechtigung einer solchen Abmahnung setzt voraus, dass die ATGB gegenüber dem Abgemahnten wirksam vereinbart worden sind. Dies wäre nicht der Fall, wenn die Eintrittskarten nicht direkt beim Verein oder einer offiziellen Vorverkaufsstelle erworben wurden und der Abgemahnte zuvor auch keine anderen Karten über offizielle Stellen erworben hat bzw. auch nicht im Ticketsystem des Vereins registriert ist oder kein Mitgliedskonto unterhält.
Ratschlag:
Auch wenn die Abmahnung dem Grunde nach berechtigt sein sollte, lohnt sich eine anwaltliche Vertretung immer! Im Regelfall lassen sich die geforderten Kosten deutlich reduzieren.
Lassen Sie Ihnen Einzelfall durch einen spezialisierten Rechtsanwalt überprüfen.
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