„Gisada“
„AMBASSADOR“
geltend gemacht. Dem Adressaten wird vorgeworfen, er vertreibe Abfüllungen von Parfums, insbesondere Originalparfums, unter den vorgenannten Zeichen. Das Angebot und der Vertrieb von Parfum-Abfüllungen, welche nicht den Originalparfums der Rechteinhaberin entsprechen, stelle sich als Markenrechtsverletzung und unlauteren Rufausbeutung i. S.d. Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV dar. Forderungen- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Auskunft über Herkunft und Vertriebswege und Umsätze
- Vernichtung von vorhandenem Lagerbestand
- Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 100.000,00 €
Einschätzung:
Die Problematik aus markenrechtlicher Sicht dürfte hier darin bestehen, dass durch das Anbieten von Parfumabfüllungen der markenrechtliche Erschöpfungsgrundsatz, der greifen würde, wenn Originalprodukte vertrieben würden, nicht durchgreift, da dieser ausgeschlossen ist, wenn ein Produkt nach dem Verkehr bringen in seinem Zustand verändert oder verschlechtert wird. Ein solcher Fall dürfte bei Abfüllungen von Parfums zweifelsfrei gegeben sein.Tipps vom Fachanwalt:
- Beachten Sie die gesetzten Fristen!
- Nehmen Sie keinen Kontakt zum Abmahner auf!
- Unterzeichnen Sie auf keinen Fall die vorformulierte Unterlassungserklärung
- Lassen Sie sich von einem hochspezialisierten Fachanwalt beraten!