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Neue Abmahnungen der SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA (Tickethandel)

Neue Abmahnungen der SV Werder Bremen GmbH & Co KG aA (Tickethandel)

17. Februar 2026 Posted by Dirk Dreger Abmahnung

Heute er­re­icht­en mich zahlre­iche An­fra­gen von Be­trof­fe­nen, die eine Abmah­nun­gen der RuhrKan­zlei im Auf­trage der SV Werder Bre­men GmbH & Co KG aA er­hal­ten haben.

Den Abgemah­n­ten wird das An­bi­eten von Ein­trittskarten für Heim­spiele des Vere­ins gegen

SC Freiburg

Ein­tra­cht Frankfurt

Union Berlin

über die Plat­tform www.kleinanzeigen.de vorgeworfen.

Grund­sät­zlich stellt bere­its das reine An­bi­eten von Tick­ets über nicht au­torisierte Zweit­mark­t­plat­tfor­men einen Ver­stoß gegen die ATGB dar. Auf einen tat­säch­lichen Verkauf oder den Verkauf­spreis kommt es da­her rechtlich nicht an. Eine Ab­sicht sich zu bere­ich­ern ist eben­falls nicht er­forder­lich, um gegen die ATGB zu ver­stoßen. Eben­so haben die Gerichte die Wirk­samkeit von Weit­er­veräußerungsver­boten in dieser Form lei­der schon bestätigt.  Zwar hat der BGH im Jahre 2008 entschei­den, dass die pri­vate Weit­er­gabe von Tick­tes nicht un­ter­sagt, wer­den darf. Das BGH-Urteil ist je­doch lei­der ve­r­al­tet. Das BGH-Urteil be­traf nur den Fall des Auss­chlusses der pri­vat­en Weit­er­gabe von Ein­trittskarten. Die ATGB des Vere­ins schließen die pri­vate Weit­er­gabe je­doch nicht aus, son­dern schränken diese nur in­soweit ein, als dass das öf­fentliche An­bi­eten un­ter­sagt ist. Das BGH ist auf die ak­tuellen Kon­stel­la­tio­nen nicht mehr an­wend­bar. Die Ein­schränkung der pri­vat­en Weit­er­gabe in Form eines Weit­er­veräußerungsver­botes für nicht au­torisierte Zweit­mark­t­plat­tfor­men wurde gerichtlich aus­drück­lich für zuläs­sig er­achtet wur­den (vgl. u.a. LG München I Urt. v. 2. 8. 2017, Az. 37 O 17726/16, AG Geis­lin­gen, Urt. v. 24.03.2017, Az. 6 C 630/16; AG Frank­furt, Urt. v. 08.08.2017, Az. 30 C 470/17; Landgericht Ham­burg, Urteil vom 02.10.2014, Az.: 327 O 251/14; Landgericht Hei­del­berg, Urt. v. 22.08.2018, Az.: 12 O 13/18, als auch das Landgericht Dort­mund Urt. V. 12.11.2020, Az.: 16 O 40/17.

Forderung:

  • Ab­gabe ein­er straf­be­wehrte Unterlassungserklärung
  • Abmahnkosten in Höhe von 354,00 €

Vielfach reagieren die meis­ten Abgemah­n­ten, in­dem Sie die auf die Abmah­nung en­twed­er gar nicht reagieren oder die Forderung an­stand­s­los be­gle­ichen. Nicht jede Abmah­nung ist auch berechtigt! Wen­ngle­ich die Abmah­nung in den über­wiegen­den Fällen dem Grunde nach berechtigt ist, lassen sich die geforderten Be­träge in den meis­ten Fällen er­fol­gre­ich re­duzieren.  Gerne schätze ich Ihren Fall ein. Ich habe na­hezu täglich mit de­r­ar­ti­gen Tick­etabmah­nun­gen zu tun und finde auch für Ihren Fall die beste Verteidigungsstrategie.

Ich vertrete seit Jahren er­fol­gre­ich Man­dan­ten gegen Tick­etabmah­nun­gen aus dem Bere­ich von Sport- und Konz­ertver­anstal­tun­gen und habe tagtäglich mit den un­ter­schiedlich­sten Fal­lkon­stel­la­tio­nen zu tun. Prof­i­tieren Sie von mein­er jahre­lan­gen Er­fahrung! Gerne er­ar­beite ich auch für Sie die best­mögliche Vertei­di­gungsstrate­gie und vertrete Sie er­fol­gre­ich in Ihrer Angelegenheit.

Soforthilfe bei Abmahnung!

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  • Kos­ten­trans­parenz durch Pauschalhonorar

 

Tags: ruhrkanzleiSV Werder BremenTicket
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