Die Volkswagen AG geht derzeit gegen den Vertrieb von Fahrzeugschlüsselgehäusen vor, die nach ihrer Auffassung geschützte Designs von Volkswagen-Funkschlüsseln nachahmen. Betroffen sein können insbesondere Händler auf Online-Marktplätzen wie eBay, die nicht autorisierte Ersatz- oder Austauschgehäuse anbieten, bewerben oder verkaufen.
In einem uns vorliegenden Abmahnschreiben vom 20. Juli 2026 verlangt die Volkswagen AG, vertreten durch die Kanzlei Lubberger Lehment, von einer Onlinehändlerin unter anderem die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, Auskünfte über Einkauf und Vertrieb, die Herausgabe vorhandener Lagerbestände zur Vernichtung sowie die Erstattung von Abmahnkosten.
Worum geht es bei der Abmahnung?
Volkswagen beruft sich auf ein eingetragenes Unionsdesign für die Gestaltung eines Fahrzeugschlüssels bzw. Schlüsselgehäuses. Nach Auffassung der Rechteinhaberin sind die beanstandeten Schlüsselgehäuse dem geschützten Design in ihrem Gesamteindruck nahezu identisch.
Die Abmahnung stützt sich damit nicht vorrangig auf Markenrecht, sondern auf Designrecht. Entscheidend ist dabei, ob das angebotene Produkt beim sogenannten „informierten Benutzer“ denselben Gesamteindruck wie das eingetragene Design erzeugt. Dabei können bereits die äußere Form, Konturen, Aussparungen, abgerundete oder kantige Bereiche sowie die Anordnung prägender Elemente relevant sein.
Auch wenn ein Schlüsselgehäuse mit abweichenden Symbolen, Farben oder einzelnen Details versehen ist, kann aus Sicht des Rechteinhabers eine Designverletzung vorliegen. Ob dies im konkreten Einzelfall tatsächlich zutrifft, muss jedoch sorgfältig geprüft werden.
Welche Forderungen enthält das Schreiben?
Die Abmahnung verlangt typischerweise mehrere Maßnahmen gleichzeitig:
- Unterlassung: Der Verkauf, das Anbieten, Bewerben, Einführen oder Lagern der betroffenen Schlüsselgehäuse soll künftig unterbleiben.
- Strafbewehrte Unterlassungserklärung: Die beigefügte Erklärung sieht für jeden schuldhaften Verstoß eine Vertragsstrafe von 5.100,00 € vor.
- Auskunft und Rechnungslegung: Gefordert werden Angaben zu Lieferanten, Einkaufs- und Verkaufsmengen, Preisen, Vertriebswegen sowie gewerblichen Abnehmern. Teilweise sollen Rechnungen, Lieferscheine und weitere Belege vorgelegt werden.
- Vernichtung bzw. Herausgabe: Vorhandene Lagerbestände der beanstandeten Produkte sollen herausgegeben werden, damit sie vernichtet werden können.
- Schadensersatz dem Grunde nach: Betroffene sollen bestätigen, dass sie grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet sind.
- Abmahnkosten: Im vorliegenden Schreiben wird ein Gegenstandswert von 150.000 € angesetzt. Daraus werden Abmahnkosten in Höhe von 3.200,56 € brutto berechnet.
Besonders problematisch ist, dass Auskunfts‑, Vernichtungs- und Schadensersatzforderungen weitreichende wirtschaftliche Folgen haben können. Die verlangte Auskunft soll sich häufig nicht nur auf einzelne abgebildete Angebote, sondern auf den gesamten Vertriebsumfang und sämtliche Vertriebskanäle beziehen.
Die Frist ist ernst zu nehmen
Im konkreten Schreiben wurde eine Frist bis zum 30. Juli 2026 gesetzt. Nach Ablauf einer solchen Frist drohen häufig gerichtliche Schritte, insbesondere eine einstweilige Verfügung. Das kann zu zusätzlichen Gerichts- und Anwaltskosten führen.
Eine kurze Frist bedeutet aber nicht, dass die beigefügte Erklärung ungeprüft unterschrieben werden sollte. Gerade bei Unterlassungserklärungen ist Vorsicht geboten: Sie wirken regelmäßig langfristig und können bei späteren Verstößen hohe Vertragsstrafen auslösen.
Sofortmaßnahmen für Onlinehändler
Wer eine solche Abmahnung erhält, sollte zunächst die beanstandeten Angebote und Produkte sichern und überprüfen. Dazu gehören insbesondere Screenshots der Angebote, Angebotsnummern, Produktfotos, Rechnungen, Lieferantendaten, Einkaufs- und Verkaufsunterlagen sowie Informationen zu vorhandenem Lagerbestand.
Die beanstandeten Angebote sollten nicht unüberlegt verändert oder gelöscht werden, bevor ihre rechtliche Bedeutung geprüft wurde. Gleichzeitig ist zu vermeiden, dass möglicherweise betroffene Produkte weiterhin neu angeboten oder beworben werden. Auch vergleichbare Listings auf anderen Plattformen oder in einem eigenen Shop sollten in die Prüfung einbezogen werden.
Wichtig ist außerdem, die gesetzte Frist intern sofort zu notieren. Eine fundierte rechtliche Prüfung braucht Zeit – deshalb sollte sie unverzüglich veranlasst werden.
Tipps vom Fachanwalt
- Beachten Sie die gesetzten Fristen!
- Nehmen Sie keinen Kontakt zum Abmahner auf!
- Unterzeichnen Sie auf keinen Fall die vorformulierte Unterlassungserklärung!
- Leisten Sie keine Zahlungen!
- Lassen Sie sich von einem hochspezialisierten Fachanwalt beraten!
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DREGER IP LEGAL | Rechtsanwalt Dirk Dreger | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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