Mir liegt eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei Lubberger Lehment für die BMW AG vor. Wer im Kfz-Handel unter einer Bezeichnung wie „M Cars“ auftritt, kann mit einer marken- und kennzeichenrechtlichen Abmahnung der BMW AG rechnen. Betroffen sind dabei nicht nur die eigene Website, sondern insbesondere auch Händlerauftritte auf Plattformen wie mobile.de, Autoscout24, Google-Unternehmensprofile, Social-Media-Accounts, Fahrzeugbeschriftungen und Geschäftspapiere.

Eine solche Abmahnung sollte keinesfalls ignoriert werden. Die gesetzten Fristen sind regelmäßig kurz; bei Fristablauf drohen einstweilige Verfügungsverfahren mit erheblichen zusätzlichen Kosten. Zugleich sollte die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden.

Warum geht BMW gegen „M Cars“ vor?

BMW stützt entsprechende Abmahnungen typischerweise auf mehrere Kennzeichenrechte:

  • das Unternehmensschlagwort „M“ der BMW M GmbH,
  • deutsche Marken für „M“ beziehungsweise das „M“-Logo,
  • Unionsmarke „M Cars“

Die BMW-Marken und das „M“-Logo genießen im Fahrzeugbereich eine erhebliche, teils über den Fachverkehr hinausreichende Bekanntheit. BMW argumentiert daher, dass der Verkehr bei einem Kfz-Händler mit der Bezeichnung „M“ eine wirtschaftliche oder organisatorische Verbindung zu BMW beziehungsweise BMW M vermuten könne.

Besonders problematisch ist, dass ein Zusatz wie „Cars“ für den Handel mit Kraftfahrzeugen glatt beschreibend ist. Er besitzt daher nur geringe kennzeichnende Wirkung. Aus Sicht der Rechteinhaberin bleibt der Buchstabe „M“ das prägende Element der Geschäftsbezeichnung.

Welche Ansprüche werden regelmäßig geltend gemacht?

Abmahnungen dieser Art enthalten meist nicht nur eine Aufforderung zur Unterlassung. Häufig werden zugleich verlangt:

  1. Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  2. Die weitere Nutzung der beanstandeten Geschäftsbezeichnung soll dauerhaft unterbunden werden. Bei einem Verstoß fällt eine Vertragsstrafe an.
  3. Beseitigung der Bezeichnung
  4. Die Firmen- oder Geschäftsbezeichnung muss aus Online-Auftritten, Verkaufsplattformen, Google-Profilen, sozialen Netzwerken, Werbeanzeigen, Fahrzeugbeschriftungen und sonstigen Werbemitteln entfernt werden.
  5. Auskunft und Rechnungslegung
  6. Die Gegenseite verlangt regelmäßig Angaben zur Dauer und zum Umfang der Verwendung, etwa zu Umsätzen, Werbemaßnahmen oder benutzten Kommunikationskanälen.
  7. Feststellung der Schadensersatzpflicht
  8. Es soll festgestellt werden, dass der Betroffene für bereits entstandene und zukünftige Schäden einzustehen hat.
  9. Erstattung der Abmahnkosten
  10. Gerade bei bekannten Automobilmarken werden oftmals sehr hohe Gegenstandswerte angesetzt. Im konkreten Fall wurde ein Gegenstandswert von 600.000,00 € und ein Betrag von 7.345,87 € brutto gefordert.

Darf die vorformulierte Unterlassungserklärung unterschrieben werden?

Eine vorformulierte Erklärung sollte nicht vorschnell unterzeichnet werden. Sie ist regelmäßig einseitig zugunsten der Rechteinhaberin ausgestaltet und enthält neben der Unterlassungsverpflichtung oft weitergehende Verpflichtungen zu Auskunft, Rechnungslegung, Schadensersatz und Kostenerstattung.

Besondere Vorsicht ist bei einer festen Vertragsstrafe geboten. Eine Vertragsstrafe von beispielsweise 20.000,00 € für jeden einzelnen Verstoß kann bei unvollständiger Löschung oder einem übersehenen Online-Profil erhebliche wirtschaftliche Folgen haben.

Soweit eine Unterlassungsverpflichtung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr erforderlich ist, kommt grundsätzlich eine modifizierte Unterlassungserklärung in Betracht. Diese muss die Wiederholungsgefahr zuverlässig beseitigen, darf aber nicht über das rechtlich Erforderliche hinausgehen. Insbesondere sollten die Anerkennung einer Rechtspflicht sowie weitergehende Auskunfts-, Schadensersatz- und Kostenerstattungsverpflichtungen nicht ungeprüft erklärt werden.

Wie ist die Rechtslage bei „M Cars“ einzuschätzen?

Die rechtliche Ausgangslage ist für einen Kfz-Händler nicht risikolos. Zwischen „M Cars“ und der Unionsmarke „M cars“ besteht jedenfalls klanglich und begrifflich eine sehr hohe, bei identischer Schreibweise sogar vollständige Zeichenübereinstimmung. Hinzu kommt die Nähe zum Automobilsektor.

Auch gegenüber dem Unternehmenskennzeichen „M“ und den bekannten „M“-Marken von BMW kann eine Verwechslungsgefahr oder zumindest eine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung in Betracht kommen. Der beschreibende Zusatz „Cars“ wird die Kollisionslage regelmäßig nicht entscheidend entschärfen.

Eine abschließende Beurteilung hängt allerdings immer von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von:

  • der konkreten graphischen Gestaltung des Auftritts,
  • der tatsächlichen Art und Dauer der Benutzung,
  • dem räumlichen und sachlichen Umfang des Fahrzeughandels,
  • der Verwendung weiterer unterscheidungskräftiger Bestandteile,
  • einer etwaigen abweichenden Herkunfts- oder Namensbedeutung des Buchstabens „M“,
  • der konkreten Register- und Benutzungslage der geltend gemachten Marken,
  • sowie der Angemessenheit von Gegenstandswert, Gebühren und Vertragsstrafe.

Was ist nach Zugang einer Abmahnung sofort zu tun?

Zunächst müssen die gesetzten Fristen notiert werden. Häufig wird für die Unterlassungserklärung nur eine Frist von wenigen Tagen gesetzt. Diese Frist darf nicht mit der Zahlungsfrist verwechselt werden.

Die beanstandete Bezeichnung sollte bis zur rechtlichen Klärung nicht weiter neu verwendet werden. Eine vorsorgliche Einstellung der Nutzung bedeutet jedoch nicht, dass die vorformulierte Erklärung oder die Kostennote ohne Prüfung akzeptiert werden müssen.

Können die Abmahnkosten angegriffen werden?

Die angesetzten Abmahnkosten hängen maßgeblich vom Gegenstandswert und dem zugrunde gelegten Gebührensatz ab. Bei bekannten Marken im Automobilbereich werden hohe Werte von den Gerichten grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Dennoch ist der im Einzelfall geltend gemachte Gegenstandswert stets auf seine Angemessenheit zu überprüfen.

Entscheidend sind dabei unter anderem die Bekanntheit des Zeichens, die Nähe der Branchen und Waren, die Art der Benutzung, der Umfang des Händlergeschäfts, die Dauer der Verwendung sowie die konkrete Verletzungsintensität. Ein hoher Gegenstandswert ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil mehrere Kennzeichenrechte angeführt werden; entscheidend bleibt die wirtschaftliche Bedeutung der konkreten Verletzungshandlung.

Fazit

Eine Abmahnung wegen der Geschäftsbezeichnung „M Cars“ ist ernst zu nehmen. Die Kennzeichenrechte von BMW im Bereich „M“ verfügen im Automobilsektor über ein erhebliches Gewicht. Wer die Bezeichnung für einen Kfz-Handel verwendet, sollte deshalb kurzfristig handeln und die weitere Nutzung überprüfen.

Gleichzeitig gilt: Die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung sollte nicht ungeprüft unterschrieben werden. Eine rechtlich tragfähige Lösung muss die Eilbedürftigkeit berücksichtigen, die Wiederholungsgefahr wirksam beseitigen und zugleich unnötige Anerkenntnisse sowie unverhältnismäßige Verpflichtungen vermeiden.


Tipps vom Fachanwalt:

 

·        Beachten Sie die gesetzten Fristen!

·        Nehmen Sie keinen Kontakt zum Abmahner auf!

·        Unterzeichnen Sie auf keinen Fall die vorformulierte Unterlassungserklärung!

·        Leisten Sie keine Zahlungen!

·        Lassen Sie sich von einem hochspezialisierten Fachanwalt beraten!

 

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DREGER IP LEGAL | Rechtsanwalt Dirk Dreger | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

 

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