Uns liegt eine aktuelle Abmahnung der HSV Fußball AG & Co. KGaA vor, die durch die Kanzlei Lentze Stopper Rechtsanwälte ausgesprochen wurde.
Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf, Eintrittskarten für ein Heimspiel des Hamburger SV über die Plattform Kleinanzeigen angeboten und/oder verkauft zu haben. Nach Auffassung des HSV verstößt dies gegen die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB).
Was wird konkret vorgeworfen?
Die ATGB des HSV beschränken die Weitergabe von Tickets. Insbesondere ist es danach untersagt, Tickets öffentlich über nicht autorisierte Online-Plattformen – etwa Kleinanzeigen, eBay oder Facebook – anzubieten oder zu veräußern. Für private Weitergaben verweist der HSV auf seine eigene Ticketbörse als autorisierten Zweitmarkt.
In der vorliegenden Abmahnung werden insbesondere folgende Vorwürfe erhoben:
- öffentliches Anbieten von HSV-Tickets über Kleinanzeigen;
- Anbieten über eine nicht autorisierte Verkaufsplattform;
- Anbieten zu einem Preis oberhalb des Originalpreises;
- fehlende Einbeziehung der ATGB bei der Weitergabe;
- nicht autorisierte Verwendung des HSV-Logos.
Welche Forderungen enthält die Abmahnung?
Die Gegenseite fordert innerhalb einer kurzen Frist:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
- Die beigefügte Erklärung verpflichtet sehr weitgehend dazu, HSV-Tickets künftig weder öffentlich noch über nicht autorisierte Plattformen anzubieten oder weiterzugeben. Für jeden schuldhaften Verstoß soll eine Vertragsstrafe anfallen, deren Höhe der HSV nach billigem Ermessen festsetzt.
- Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 500,00 EUR
- Der HSV setzt wegen des behaupteten Verstoßes gegen die ATGB bereits eine Vertragsstrafe fest.
- Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von 300,00 EUR
- Dieser Betrag soll nach dem Schreiben Ersatzansprüche und Kosten pauschal abgelten.
Damit verlangt die Gegenseite insgesamt 800,00 EUR.
Daneben werden weitere Ansprüche, insbesondere auf Auskunft, Ersatz von Rechtsverfolgungskosten und weitergehenden Schadensersatz, zumindest dem Grunde nach in den Raum gestellt.
Ratschlag: Nicht ungeprüft unterschreiben oder zahlen
Eine solche Abmahnung sollte ernst genommen werden. Die gesetzte Frist muss beachtet werden. Dennoch sollte die vorformulierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung nicht ungeprüft unterzeichnet werden.
Die Erklärung ist regelmäßig sehr weit formuliert und enthält neben der Unterlassungsverpflichtung zugleich konkrete Zahlungsregelungen. Mit der Unterzeichnung können erhebliche und langfristige Verpflichtungen begründet werden. Insbesondere drohen bei einem späteren Verstoß empfindliche Vertragsstrafen.
Ob der Vorwurf im Einzelfall zutrifft und welche Ansprüche tatsächlich bestehen, hängt unter anderem davon ab,
- ob die betroffene Person überhaupt Vertragspartnerin des HSV war;
- ob tatsächlich ein öffentliches Angebot auf Kleinanzeigen vorlag;
- ob und zu welchem Preis ein Ticket angeboten oder verkauft wurde;
- ob das Ticket bereits über die offizielle HSV-Ticketbörse hätte weitergegeben werden können;
- ob die geltend gemachte Vertragsstrafe wirksam vereinbart wurde und angemessen ist;
- ob die geltend gemachten Kosten und Pauschalbeträge rechtlich durchsetzbar sind;
- ob die vorgelegten Beweismittel den Vorwurf tatsächlich tragen.
Auch wenn ein Verstoß gegen die Ticketbedingungen im Ausgangspunkt vorliegen sollte, bedeutet dies nicht automatisch, dass sämtliche Zahlungsforderungen in der verlangten Höhe berechtigt sind. Häufig bestehen Ansatzpunkte, die Forderungen zurückzuweisen oder jedenfalls erheblich zu reduzieren und die Angelegenheit rechtssicher zu bereinigen.
Wie sollte man reagieren?
- Frist notieren und unbedingt einhalten.
- Keine vorschnelle Kontaktaufnahme mit der gegnerischen Kanzlei.
- Keine vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen.
- Keine Zahlung ohne rechtliche Prüfung leisten.
- Anzeige, Schriftverkehr, Ticketunterlagen und gegebenenfalls Screenshots sichern.
Eine sachgerechte Verteidigung kann je nach Sachverhalt eine vollständige Zurückweisung, eine inhaltlich beschränkte Erklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht oder eine wirtschaftlich sinnvolle Vergleichslösung erfordern. Entscheidend ist stets der konkrete Einzelfall.
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