In dieser Woche wurden mir erneut Abmahnungen der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA vorgelegt.
Den Betroffenen wird jeweils ein Verstoß gegen das Weiterveräußerungsverbot vorgeworfen. Konkret sollen Eintrittskarten für Spiele des BVB (Heim- und Auswärtsspiele) aus de aktuelle Bundesligasaison über die nicht autorisierte Zweitmarktplattform Kleinanzeigen angeboten worden sein.
Vielen Privatanbieter ist nicht bekannt, dass es untersagt ist Eintrittskarten außerhalb der offiziellen Zweitmarktplattform des BVB anzubieten.
Grundsätzlich stellt bereits das reine Anbieten von Tickets über nicht autorisierte Zweitmarktplattformen einen Verstoß gegen die ATGB dar. Auf einen tatsächlichen Verkauf oder den Verkaufspreis kommt es daher rechtlich nicht an. Eine Absicht sich zu bereichern ist ebenfalls nicht erforderlich, um gegen die ATGB zu verstoßen. Ebenso haben die Gerichte die Wirksamkeit von Weiterveräußerungsverboten in dieser Form leider schon bestätigt. Zwar hat der BGH im Jahre 2008 entscheiden, dass die private Weitergabe von Ticktes nicht untersagt, werden darf. Das BGH-Urteil ist jedoch leider veraltet. Das BGH-Urteil betraf nur den Fall des Ausschlusses der privaten Weitergabe von Eintrittskarten. Die ATGB des Vereins schließen die private Weitergabe jedoch nicht aus, sondern schränken diese nur insoweit ein, als dass das öffentliche Anbieten untersagt ist. Das BGH ist auf die aktuellen Konstellationen nicht mehr anwendbar. Die Einschränkung der privaten Weitergabe in Form eines Weiterveräußerungsverbotes für nicht autorisierte Zweitmarktplattformen wurde gerichtlich ausdrücklich für zulässig erachtet wurden (vgl. u.a. LG München I Urt. v. 2. 8. 2017, Az. 37 O 17726/16, AG Geislingen, Urt. v. 24.03.2017, Az. 6 C 630/16; AG Frankfurt, Urt. v. 08.08.2017, Az. 30 C 470/17; Landgericht Hamburg, Urteil vom 02.10.2014, Az.: 327 O 251/14; Landgericht Heidelberg, Urt. v. 22.08.2018, Az.: 12 O 13/18, als auch das Landgericht Dortmund Urt. V. 12.11.2020, Az.: 16 O 40/17.
Forderung:
- Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung
- Abmahnkosten in Höhe von 354,00 €
Vielfach reagieren die meisten Abgemahnten, indem Sie die auf die Abmahnung entweder gar nicht reagieren oder die Forderung anstandslos begleichen. Nicht jede Abmahnung ist auch berechtigt! Wenngleich die Abmahnung in den überwiegenden Fällen dem Grunde nach berechtigt ist, lassen sich die geforderten Beträge in den meisten Fällen erfolgreich reduzieren. Gerne schätze ich Ihren Fall ein. Ich habe nahezu täglich mit derartigen Ticketabmahnungen zu tun und finde auch für Ihren Fall die beste Verteidigungsstrategie.
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