Abmahnung Markenrecht
Grundsätzlich dürfen nur die von der Markenrechtsinhaberin selbst in den Verkehr gebrachten Produkte mit der jeweiligen geschützten Marke versehen oder beworben werden. Dieser Fall wird als Markenerschöpfung bezeichnet. Ohne Vorliegen eines Lizenzvertrages oder anderweitige Zustimmung der Markenrechtsinhaberin kann die Verwendung einer geschützten Marke eine Markenrechtsverletzung darstellen. Die Verwendung einer geschützten Marke ohne Zustimmung des Rechteinhabers wird als Markenrechtsverletzung gemäß § 14 MarkenG qualifiziert.
Im Bereich der markenrechtlichen Abmahnungen gilt es für eine wirksame Schutzrechtsverwarnung eine ganze Reihe von Hürden zu nehmen. Beispielsweise muss eine markenmäßige Nutzung im geschäftlichen Verkehr vorliegen. Hier gilt es, die Prüfung anzusetzen. Nicht jede Abmahnung hält dieser Prüfung stand.
Handeln im geschäftlichen Verkehr?
Viele Abgemahnte werden aufgrund eines Privatangebotes im Rahmen eines privaten Accounts auf eBay, eBay Kleinanzeigen etc. abgemahnt. Zwar ist nicht jedes Handeln, was auch auf den ersten Blick privat erscheint, auch im rechtlichen Sinne privat. Aber möglicherweise unterliegt der Abmahner einer Fehleinschätzung betreffend den Umfang und Ausmaßes des Handelns, sodass kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.
Es ist immer eine Einzelfallprüfung notwendig. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass nicht jede auf den ersten Blick berechtigte Markenabmahnung nach näherer Prüfung auf tatsächlich begründet und berechtigt ist.
Markenmäßige Benutzung
Neben der Frage der Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen im Rahmen möglicher Zeichenidentität oder Zeichenähnlichkeit ist ein auf einen ganz entscheidenden Punkt das Augenmerk zu legen….die markenmäßige Nutzung. Voraussetzung ist, dass die konkrete Benutzungshandlung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (BGH, Urteil vom 11.04.2019, I ZR 108/18 – Damen Hose MO; EuGH, Urteil vom 08.07.2010, C‑558/08). Ob die Marke aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises zur Unterscheidung der Produktherkunft benutzt wird und eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann, ist unter Beachtung der Kennzeichnungsgewohnheiten des jeweiligen Produktsektors zu ermitteln (BGH, Urteil vom 11.04.2019, I ZR 108/18). Eine markenmäßige Benutzung liegt nicht vor, wenn das als Marke geschützte Kennzeichen zu rein beschreibenden Zwecken benutzt wird (EuGH, Urteil vom 18.06.2009, C‑487/07 – L’Oréal/Bellure).
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