Abmahnung Wettbewerbsrecht
Das Thema Abmahnung ist im Wettbewerbsrecht fast so alt, wie das Amen in der Kirche. Seit jeher ist es dem Wettbewerbsrecht immanent, dass Mitbewerber sich untereinander abmahnen.
Im Laufe der Jahre haben sich eine Vielzahl von Abmahngründen als sogenannte Abmahnklassiker herauskristallisiert…
Abmahnfälle
- fehlerhafte Widerrufsbelehrung
- kein Muster- Widerrufsformular
- fehlender Link zur OS- Plattform
- fehlende Garantiebedingungen
- fehlendes Impressum
- fehlende Belehrung über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen
- fehlende Belehrung über eine Vertragstextspeicherung
- fehlende Informationen zum Bestehen des gesetzlichen Mängelhaftungsrechts
- Irreführende Angaben
- CE geprüft
- Geld zurück Garantie
- Falsche Angaben zur Identität
- Falsche Grundpreisangabe (Preisangabenverordnung)
- Unzulässige gesundheitsbezogene Angaben
- Verstoß gegen das LFBG bei der Beschreibung von Nahrungsergänzungsmitteln
- Bewerbung von medizinischen Behandlungsverfahren mit nicht belegten Wirkungsbehauptungen
- Bewerbung von Wellnessleistungen mit gesundheitsbezogenen Ausssagen, Verstoß gegen § 3 HWG (Heilmittelwerbegesetz)
- Bewerbung eines Lebensmittels mit „Detox“
- Verstosßgegen Lebensmittel-GesundheitsangabenVO
- Verstoß gegen die LMIV
- Verstoß gegen die LMIV bei der Bewerbung von Nahrungsergänzungsmitteln
- Bewerbung von Kosmetik mit „Detox“, „Entschlackung“ etc.
- fehlender Hinweis gemäß Art. 72 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozid-Produkte
- Werbung mit Selbstverständlichkeiten (Versicherter Versand)
Zu den bekanntesten Abmahngründen zählt der Hinweis „versicherter Versand“. Dieser ist irreführend, weil dem Verkäufer bereits von Gesetzes wegen die Transportgefahr obliege. Mit diesem Werbehinweis erweckt der Abgemahnte beim Käufer den Eindruck, dass der Käufer das Transportrisiko trage und der Verkäufer durch den versicherten Versand dem Käufer das ihm obliegende Versandrisiko abnehme.
- Fehlende Registrierung im Verpackungsregister (LUCID) – Verstoß gegen § 9 Abs. 4 VerpackG
Seit dem 1. Januar 2019 gilt das Verpackungsgesetz (VerpackG). Danach sind Onlinehändler, die ihre Waren in Versandkartonagen verschicken, aber auch Hersteller von Produkten, die ihre Waren in Produktverpackungen füllen, unmittelbar vom Gesetz angesprochene Unternehmer. Im Ergebnis müssen Onlinehändler seit dem 01. Januar 2019 registriert sein, sofern eine Systembeteiligungspflicht besteht.
DREGER IP LEGAL – Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Düsseldorf
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