Einer meiner Mandanten legte mir eine Berechtigungsanfrage der Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen im Auftrag der BVB Merchandising GmbH vom 27.04.2021 vor.
Der Inhalt der Berechtigungsanfrage ist mir aus diversen anderen Mandaten bestens bekannt. Ich habe hierüber bereits mehrfach berichtet:
https://www.anwalt.de/rechtstipps/aktuelle-berechtigungsanfrage-bvb-merchandising-gmbh-188037.html
Dem aktuellen Schreiben liegt eine private eBay Kleinanzeige meines Mandanten zu Grunde, in der er ein Massagevibrationsgeräte unter der Bezeichnung „BVB“ angeboten hat. Die BVB Merchandising GmbH fordert nun zur Stellungnahme auf.
Zunächst ist hierzu zu wissen, dass grundsätzlich die von dem Markenrechtsinhaber selbst in den Verkehr gebrachten Produkte mit der jeweiligen geschützten Marke versehen oder beworben werden dürfen (Markenerschöpfung). Ohne Vorliegen eines Lizenzvertrages oder anderweitige Zustimmung der Markenrechtsinhaberin kann die Verwendung einer geschützten Marke eine Markenrechtsverletzung darstellen.
Wie verhalte ich mich am besten?
Antworten Sie nicht vorschnell auf das Schreiben. Häufig sind Berechtigungsanfragen nur die Vorstufe einer Abmahnung. Eine solche Abmahnung enthält neben der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auch die Forderung von erheblichen Abmahnkosten (vierstelliger EUR- Bereich) und einem eventuellen Lizenzschadensersatz.
Ein fachkundiger Anwalt sollte für Sie prüfen, ob tatsächlich eine Markenrechtsverletzung im Raume steht. Ein Handeln über einen privaten eBay Account oder eine private eBay Kleinanzeige kann dem entgegenstehen. Zur Beantwortung dieser Frage bedarf es der Erfahrung und Fachkunde eines spezialisierten Fachanwaltes im Markenrecht. Denn nicht jedes Handeln über einen privaten Account entspricht auch den Grundsätzen der Rechtsprechung zum Handeln im rein privaten Kontext.
DREGER IP LEGAL – Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Düsseldorf
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