Derzeit liegen uns zahlreiche Anfragen von Betroffenen vor, die eine Abmahnung der 1. FC Köln GmbH & Co. KGaA über die Kanzlei Lentze Stopper erhalten haben.
Für das Spiel des 1. FC Köln gegen Heidenheim sollen jeweils Eintrittskarten über die Plattform Kleinanzeigen zum Verkauf angeboten worden sein.
Die ATGB des Vereins weisen jedoch unter Ziffer 6 ein Weiterveräußerungsverbot auf, welches das Anbieten von Karten über nicht autorisierte Zweitmarktplattformen untersagt. Eine Zuwiderhandlung wird mit einer Vertragsstrafe sanktioniert.
Forderungen
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Pauschaler Schadensersatz in Höhe von 300,00 EUR
In jedem Fall ist es aus meiner Sicht dringend angezeigt, auf die Abmahnung zu reagieren, um weitere Sanktionen von Vereinsseite, z.B. Ausschluss aus dem Ticketsystem und Sperren zu vermeiden. Selbst wenn der Vorwurf in der Sache zutrifft und die Abmahnung berechtigt sein sollte, lassen sich die Forderungen ehrfahrungsgemäß im Vergleichswege deutlich reduzieren.
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DREGER IP LEGAL | Rechtsanwalt Dirk Dreger | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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