Vertragsstrafe Kfz- Innung
Mir liegt ein aktuelles Schreiben des Verbands bayerischer KFZ-Innungen für fairen Wettbewerb e.V. vom 25.02.2021 vor, in dem ein Verstoß gegen eine seinerzeit abgegebene Unterlassungserklärung geltend gemacht wird. Mein Mandant wurde vermeintlich ermittelt, zwei Fahrzeuge unter Verstoß gegen das Unterlassungsversprechens privat angeboten zu haben.
In Unwissenheit der tatsächlichen Tragweite und ohne vorherige rechtliche Beratung tappen sehr viele in die VERTRAGSTRAFEN- FALLE! Sehr häufig werden Fahrzeuge für Bekannte und Freunde angeboten. In einem solchen Angebot liegt in der Regel jedoch eine vermittelnde Tätigkeit begründet, die auch ohne eine tatsächlich erlange Provision (Freundschaftsdienst) nicht mehr als privates Handeln zu werten ist.
Die Folge ist ein Forderungsschreiben der KFZ Innung, mit teils erheblichen Forderungen.
In dem mir vorliegenden Fall wurde eine vorformulierte Unterlassungserklärung abgegeben, die eine feste Vertragsstrafe von 5.000,00€ für den Fall der Zuwiderhandlung vorsieht.
Die vorformulierte und unterzeichnete Unterlassungserklärung enthält den bekannten Passus:
…es zu unterlassen,
in Verkaufsanzeigen für den Verkauf von Kraftfahrzeugen zu werben, ohne auf den gewerblichen Charakter des Angebotes hinzuweisen sowie im Internet derartige Verkaufsanzeigen zu schalten, ohne ggf. vorhandenen ausschließlich für Händler reservierten Verkaufsbereich zu verwenden.
Muss ich die geltend gemachte Vertragsstrafe bezahlen?
JEIN!
Nicht in jedem Fall ist die Forderung nach einer Vertragsstrafe berechtigt. Wenn kein Verstoß vorliegt, fällt auch keine Vertragsstrafe an. Der angebliche Verstoß gegen die Unterlassungserklärung muss genau überprüft und untersucht werden. Es kommt darauf an genau zu prüfen, ob es sich um Fahrzeugangebote handelt, die noch als Privatangebote einzuordnen sind. Hierzu kommt es insbesondere darauf an, dass das Fahrzeug auf den Anbieter persönlich zugelassen ist.
Sollte sich der Verstoß bestätigen, muss in jedem Fall die Höhe der Vertragsstrafe geprüft und ggfs. reduziert werden.
Auf keinen Fall sollten Sie ohne anwaltliche Unterstützung dem Auskunftsbegehren der Gegenseite nachkommen.
Um das beste Ergebnis zu erzielen, sollte der Fall durch einen fachkundigen Fachanwalt geprüft werden.
Nehmen Sie keinen direkten Kontakt zur Gegenseite auf!
DREGER IP LEGAL – Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Düsseldorf
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