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Klageverfahren FC St. Pauli, Ticketweiterverkauf & Vertragsstrafe – vertreten durch LDM Rechtsanwälte
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Klageverfahren FC St. Pauli, Ticketweiterverkauf & Vertragsstrafe – vertreten durch LDM Rechtsanwälte

9. Juli 2026 Posted by Dirk Dreger Aktuelles

Der FC St. Pauli geht seit eini­gen Jahren beson­ders kon­se­quent gegen den pri­vat­en Weit­er­verkauf sein­er Tick­ets vor. Wer Ein­trittskarten über Online‑Plattformen verkauft, lan­det nicht sel­ten im Fokus des Vere­ins – und er­hält Post von ein­er spezial­isierten Kan­zlei: LDM Recht­san­wälte aus Heidelberg.

Aus ein­er „harm­losen“ Verkauf­sanzeige wird dann schnell ein ern­stes rechtlich­es Prob­lem: Der FC St. Pauli macht eine Ver­tragsstrafe gel­tend, häu­fig im vier­stel­li­gen Bere­ich, und lässt diese Forderung durch LDM Recht­san­wälte außerg­erichtlich oder gerichtlich durchsetzen.

Reagiert der Be­trof­fene nicht oder lehnt die Forderung ab, passiert in den meis­ten Fällen außer ein­er Sank­tion (Tick­etsperre etc.) seit­ens des Vere­ins nicht viel.

In dem mir zur Er­stein­schätzung vorgelegt Fall wurde nun je­doch Klage erhoben:

Klage­forderun­gen:

Ver­tragsstrafe 1.850 € zzgl Abmahnkosten

Warum die Klage des FC St. Pauli nicht ein­fach ig­nori­ert wer­den sollte

Der FC St. Pauli stützt seine Klage auf eine rechtlich ernst zu nehmende Grundlage:

  • Die ATGB des FC St. Pauli en­thal­ten de­tail­lierte Regeln zum Tick­etweit­er­verkauf und eine Vertragsstrafenklausel.
  • Der Weit­er­verkauf über nicht au­torisierte Plat­tfor­men (oder zu über­höht­en Preisen) ist aus­drück­lich untersagt.
  • Bei Ver­stoß kann eine Ver­tragsstrafe bis zu 2.500 Eu­ro fest­ge­set­zt werden.
  • LDM Recht­san­wälte leg­en dem Gericht regelmäßig Screen­shots, Ange­bot­slinks und Tick­et­dat­en vor, um den Ver­stoß nachzuweisen.

Die deutsche Recht­sprechung hat solche Ticket‑AGB und Ver­tragsstrafen­klauseln im Grund­satz bere­its als zuläs­sig an­erkan­nt. Damit ist klar: Die Klage ist nicht au­toma­tisch „völ­lig aus­sicht­s­los“ für den Vere­in – um­so wichtiger ist eine gezielte Verteidigung.

Der entschei­dende An­griff­spunkt: Die Höhe der Vertragsstrafe

In den ATGB des FC St. Pauli heißt es (verkürzt):

Bei Ver­stoß gegen die Weit­er­verkaufs­beschränkun­gen kann der Vere­in eine Ver­tragsstrafe fest­set­zen, deren Höhe er nach bil­ligem Er­messen bes­timmt. Die Ver­tragsstrafe ist be­gren­zt auf max­i­mal 2.500,00 Euro.

Für viele Be­trof­fene be­deutet das: We­gen eines einzi­gen Verkaufs eines St.‑Pauli‑Tickets über eine Plat­tform sollen plöt­zlich Be­träge von z.B. 1.850 Eu­ro gezahlt werden.

Hi­er set­zt die an­waltliche Vertei­di­gung an:

  1. a) Bil­liges Er­messen (§ 315 BGB)
    Der FC St. Pauli darf die Ver­tragsstrafe nicht willkür­lich fest­set­zen. Die Bes­tim­mung „nach bil­ligem Er­messen“ un­ter­liegt der vollen gerichtlichen Kon­trolle (§ 315 Abs. 3 BGB).

Das Gericht prüft, ob eine de­r­ar­tige Ver­tragsstrafe angesichts:

  • eines ein­ma­li­gen, pri­vat­en Verstoßes,
  • eines rel­a­tiv niedri­gen Ticketpreises,
  • eines ggf. über­schaubaren oder gar nicht vorhan­de­nen Gewinns,
  • und fehlen­der konkreter Sicherheitsvorfälle

noch bil­lig und angemessen ist – oder deut­lich überzogen.

  1. b) Her­ab­set­zung über­höhter Ver­tragsstrafe (§ 343 BGB)
    Selb­st wenn dem Grunde nach eine Ver­tragsstrafe ver­wirkt ist, kann das Gericht sie her­ab­set­zen, wenn sie über­mäßig hoch ist. Die Vertei­di­gung macht dann das Missver­hält­nis deut­lich zwischen:
  • Tick­et­preis (z.B. 30–80 Euro),
  • realem wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verkauf,
  • und der geforderten Ver­tragsstrafe von weit über 1.000 Euro.

 

Eine an­waltliche Vertre­tung in Klagev­er­fahren ist beson­ders rat­sam, wenn:

  • Sie ein Schreiben oder eine Klage des FC St. Pauli, vertreten durch LDM Recht­san­wälte (Hei­del­berg), er­hal­ten haben
  • eine Ver­tragsstrafe im vier­stel­li­gen Bere­ich gel­tend gemacht wird,
  • Sie eine gerichtliche Au­seinan­der­set­zung oder ein ho­hes Kosten­risiko ver­mei­den möchten

Ziel der an­waltlichen Vertre­tung ist:

  • die Recht­slage für deinen konkreten Fall ver­ständlich zu machen,
  • die Er­fol­gsaus­sicht­en ein­er Re­duzierung der Ver­tragsstrafe re­al­is­tisch einzuschätzen,
  • und eine wirtschaftlich trag­bare Lö­sung zu find­en – sei es durch Vertei­di­gung im Prozess oder durch einen vernün­fti­gen Vergleich.

Klage des FC St. Pauli ist ernst – aber über­höhte Ver­tragsstrafen sind angreifbar

Wenn der FC St. Pauli we­gen Tick­etweit­er­verkauf gegen Sievorge­ht und LDM Recht­san­wälte aus Hei­del­berg zur Durch­set­zung ein­er ho­hen Ver­tragsstrafe ein­schal­tet, ist die Sit­u­a­tion ernst.

Mit ein­er fundierten an­waltlichen Vertei­di­gung kön­nen Sie sich gegen über­zo­gene Forderun­gen des Vere­ins wehren und Ihre wirtschaftlichen In­ter­essen schützen.

 

So­forthil­fe bei Abmah­nung oder Klage!

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  • Der Weit­er­verkauf über nicht au­torisierte Plat­tfor­men (oder zu über­höht­en Preisen) ist aus­drück­lich untersagt.
  • Bei Ver­stoß kann eine Ver­tragsstrafe bis zu 2.500 Eu­ro fest­ge­set­zt werden.
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Der entschei­dende An­griff­spunkt: Die Höhe der Vertragsstrafe

In den ATGB des FC St. Pauli heißt es (verkürzt):

Bei Ver­stoß gegen die Weit­er­verkaufs­beschränkun­gen kann der Vere­in eine Ver­tragsstrafe fest­set­zen, deren Höhe er nach bil­ligem Er­messen bes­timmt. Die Ver­tragsstrafe ist be­gren­zt auf max­i­mal 2.500,00 Euro.

Für viele Be­trof­fene be­deutet das: We­gen eines einzi­gen Verkaufs eines St.‑Pauli‑Tickets über eine Plat­tform sollen plöt­zlich Be­träge von z.B. 1.850 Eu­ro gezahlt werden.

Hi­er set­zt die an­waltliche Vertei­di­gung an:

  1. a) Bil­liges Er­messen (§ 315 BGB)
    Der FC St. Pauli darf die Ver­tragsstrafe nicht willkür­lich fest­set­zen. Die Bes­tim­mung „nach bil­ligem Er­messen“ un­ter­liegt der vollen gerichtlichen Kon­trolle (§ 315 Abs. 3 BGB).

Das Gericht prüft, ob eine de­r­ar­tige Ver­tragsstrafe angesichts:

  • eines ein­ma­li­gen, pri­vat­en Verstoßes,
  • eines rel­a­tiv niedri­gen Ticketpreises,
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noch bil­lig und angemessen ist – oder deut­lich überzogen.

  1. b) Her­ab­set­zung über­höhter Ver­tragsstrafe (§ 343 BGB)
    Selb­st wenn dem Grunde nach eine Ver­tragsstrafe ver­wirkt ist, kann das Gericht sie her­ab­set­zen, wenn sie über­mäßig hoch ist. Die Vertei­di­gung macht dann das Missver­hält­nis deut­lich zwischen:
  • Tick­et­preis (z.B. 30–80 Euro),
  • realem wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verkauf,
  • und der geforderten Ver­tragsstrafe von weit über 1.000 Euro.

 

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  • die Er­fol­gsaus­sicht­en ein­er Re­duzierung der Ver­tragsstrafe re­al­is­tisch einzuschätzen,
  • und eine wirtschaftlich trag­bare Lö­sung zu find­en – sei es durch Vertei­di­gung im Prozess oder durch einen vernün­fti­gen Vergleich.

Klage des FC St. Pauli ist ernst – aber über­höhte Ver­tragsstrafen sind angreifbar

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Tags: FC St. PauliLDM Rechtsanwälte
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