- Worum geht es bei dieser Art Abmahnung?
Fußballtickets sind knapp, begehrt und rechtlich besser geschützt, als vielen Fans bewusst ist. Viele Clubs – so auch der 1. FC Köln – versuchen aktiv, einen „Schwarzmarkt“ mit überteuerten oder unkontrolliert weitergegebenen Tickets zu verhindern. Grundlage sind die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB), denen Käufer beim Ticketkauf zustimmen.
Die hier vorliegende Abmahnung betrifft den Vorwurf, Tickets des 1. FC Köln für ein Spiel gegen den VfL Wolfsburg über die Plattform „Kleinanzeigen“ öffentlich angeboten und/oder verkauft zu haben – und zwar entgegen der ATGB.
Typischerweise wird in solchen Fällen
- das öffentliche Angebot auf einer nicht autorisierten Plattform beanstandet,
- ein Verstoß gegen das Weiterveräußerungsverbot bzw. ‑beschränkungen gerügt,
- ggf. noch die Nutzung von Club-Logos oder anderen Kennzeichen als Rechtsverletzung bezeichnet.
Der Zweck der Abmahnung: Der Club will den konkreten Verstoß abstellen, zukünftige Verstöße verhindern und seine Kosten ersetzt haben – ohne sofort vor Gericht zu gehen.
- Warum setzen Clubs auf ATGB und Ticketbeschränkungen?
Die Abmahnung verweist ausführlich auf das Interesse des Clubs, den Ticketmarkt zu kontrollieren. Dahinter stehen mehrere Aspekte:
- Stadionsicherheit
Vereine wollen wissen, wer ins Stadion kommt, um rivalisierende Gruppen zu trennen, Stadionverbote durchzusetzen und Gewalttätigkeiten vorzubeugen. Bei anonymen Verkäufen über Plattformen wie Kleinanzeigen ist das kaum möglich. - Sozialverträgliche Preise
Wenn Tickets zu deutlich überhöhten Preisen weiterverkauft werden, werden soziale Ticketpreise ausgehöhlt. Selbst Angebote „nur“ zum Originalpreis auf unkontrollierten Plattformen können den Schwarzmarkt befeuern, weil Händler Tickets dort systematisch ankaufen. - Verbandsvorgaben („Sicheres Stadionerlebnis“)
Verbände und Sicherheitskonzepte verlangen von den Clubs, gegen unkontrollierten Tickethandel vorzugehen. Dazu existiert ein bundesweites „Sicherheitspapier“. - Offizielle Zweitmarkt-Plattform
Viele Clubs, darunter der 1. FC Köln, bieten eigene Ticketbörsen an, über die Fans ihre Tickets legal weitergeben können. Hier soll die Weitergabe kontrolliert, fair bepreist und sicher abgewickelt werden. - Gesundheit & Hygienekonzepte
Spätestens seit Corona ist es für Clubs wichtig, zu wissen, welche Personen wann im Stadion sind, um Auflagen von Behörden umzusetzen.
Gerichte haben ähnliche Ticket-AGB vielfach als wirksam und zulässig bestätigt. In der Abmahnung werden hierzu Entscheidungen u.a. des LG München I, AG Geislingen, AG Frankfurt und des BGH („bundesligakarten.de“) angeführt.
- Was steht typischerweise in solchen ATGB zur Ticketweitergabe?
Die ATGB des 1. FC Köln sehen – wie bei vielen Bundesligisten – eine klare Beschränkung der Weitergabe vor:
- Tickets werden nur zur privaten, nicht gewerblichen Nutzung verkauft.
- Untersagt sind insbesondere:
- das öffentliche Anbieten von Tickets bei Auktionen oder auf nicht autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. eBay, Kleinanzeigen, Dritt-Ticketbörsen),
- der Weiterverkauf zu einem höheren als dem Originalpreis (mit begrenzter Ausnahme für bis zu 15 % Aufschlag zur Kostendeckung),
- die regelmäßige oder massenhafte Weitergabe von Tickets,
- die Weitergabe an gewerbliche Wiederverkäufer/Tickethändler,
- eine kommerzielle oder werbliche Nutzung von Tickets ohne Zustimmung,
- Weitergabe an Personen mit Stadionverbot oder an Fans der gegnerischen Mannschaft (je nach Ticketart),
- auch die Vervielfältigung von Tickets (z.B. Kopieren von QR-Codes).
Wesentlich ist:
Die private Weitergabe ist nicht generell verboten – aber an Bedingungen geknüpft. Ein Verstoß kann schon beim öffentlichen Angebot beginnen, selbst wenn es später nicht zum Verkauf kommt.
- Konkrete Vorwürfe in der Abmahnung
In der mir vorliegenden Abmahnung wird Folgendes beanstandet:
- Tickets für das Spiel gegen den VfL Wolfsburg wurden
- über „Kleinanzeigen“ öffentlich angeboten und/oder verkauft,
- unter einer konkret benannten Artikelnummer.
- Damit sollen mehrere ATGB-Verstöße vorliegen:
- öffentliches Anbieten auf einer nicht autorisierten Plattform,
- fehlende Einbeziehung der ATGB bei der Weitergabe,
- unzulässige Nutzung des Logos des Clubs in der Anzeige.
Wichtig für Betroffene:
Die Gegenseite argumentiert auf Grundlage „gesicherter Beweismittel“ (Screenshots, Plattformdaten etc.). Diese Beweise werden in einem Prozess zentral sein, werden aber in der Abmahnung typischerweise nicht vollständig offengelegt.
- Welche Ansprüche macht der Club geltend?
Mit der Abmahnung werden mehrere Ansprüche formuliert:
Unterlassungsanspruch
Der Club verlangt, dass der Betroffene es zukünftig unterlässt,
-
- Tickets entgegen den ATGB weiterzugeben,
- insbesondere Tickets öffentlich im Internet über Kleinanzeigen, eBay etc. anzubieten.
Zur Beseitigung der sogenannten „Wiederholungsgefahr“ soll eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben werden. Ein bloßes Versprechen „Ich mache das nicht mehr“ reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht.
Freistellung / Kostenerstattung
Der Club verlangt Ersatz der im Rahmen der Rechtsverfolgung entstandenen Kosten. Grundlage sind Aufwendungsersatzvorschriften (§§ 683, 677, 670 BGB) sowie die anwaltlichen Gebühren nach RVG.
In dem konkreten Fall:
-
- es wird mit einem reduzierten Streitwert (2.500 EUR) gerechnet,
- daraus würden sich eigentlich Rechtsanwaltskosten (u.a. Geschäftsgebühr, Auslagen, Einigungsgebühr) von 679,40 EUR netto ergeben,
- der Club bietet jedoch „vergleichsweise“ eine pauschale Zahlung von 300 EUR zur Erledigung der Ansprüche an.
- Vertragsstrafe und weitere Sanktionen nach den ATGB
Die ATGB des Clubs sehen bei schuldhaften Verstößen eine Vertragsstrafe von bis zu 2.500 EUR vor.
Faktoren für die Höhe sind u.a.:- Anzahl und Intensität der Verstöße,
- Grad des Verschuldens,
- Bemühungen um Schadenswiedergutmachung,
- ob es sich um Wiederholungstäter handelt,
- Umfang und Erlös der weitergegebenen Tickets.
Der Club behält sich ausdrücklich vor, solche Sanktionen zu verhängen, wenn keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben wird.
Auskunftsansprüche / weitere Schadensersatzpositionen
Neben der Unterlassung kann der Club Auskunft über Umfang und Art der Verstöße verlangen, um etwaige weitergehende Schadensersatzforderungen zu beziffern. In der Abmahnung wird darauf hingewiesen, dass zusätzliche administrative Kosten (Ermittlung, Recherche, Personal) noch geltend gemacht werden könnten, falls kein Vergleich zustande kommt.
- Typische Fehler von Betroffenen
- Originalerklärung unüberlegt unterschreiben
Wer „aus Angst“ die Abmahnung eins zu eins erfüllt, verpflichtet sich oft weitergehend, als zwingend erforderlich wäre. - Fristen ignorieren
Ein komplettes Nichtreagieren kann zu teuren gerichtlichen Verfahren führen, bei denen Streitwert und Kosten deutlich höher ausfallen. - Emotional reagieren
Wütende oder unsachliche Antworten helfen nicht weiter und erschweren sinnvolle Vergleiche. - Eigenmächtige Teilzahlungen ohne Klärung
Wer zahlt, ohne Begleitschreiben und ohne Vereinbarung über die rechtliche Wirkung, schafft oft neuen Streit, statt ihn zu beenden.
Fazit: Wie sollten Betroffene strategisch vorgehen?
Eine Abmahnung wegen Ticketverkaufs – insbesondere von Bundesligaclubs – ist ernst zu nehmen. Die Clubs stützen sich auf ATGB, die durch die Rechtsprechung überwiegend als wirksam anerkannt sind. Gleichzeitig ist jede Abmahnung ein Einzelfall, der geprüft werden muss.
Empfehlenswert ist:
- Sachverhalt und Abmahnung sorgfältig lesen und dokumentieren.
- Rechtliche Einschätzung einholen, bevor eine Unterlassungserklärung unterschrieben oder zahlt wird.
- Fristen beachten, um nicht zusätzliche Kosten zu riskieren.
- Dialog mit der Gegenseite prüfen, ggf. über einen Anwalt geführt, um eine außergerichtliche Lösung zu erreichen.
- Nur eine wohlüberlegte – ggf. modifizierte – Unterlassungserklärung abgeben, die zukünftige Risiken (Vertragsstrafen, Reichweite des Versprechens) berücksichtigt.
So lässt sich das Risiko hoher Vertragsstrafen und Prozesskosten minimieren und gleichzeitig eine tragfähige Lösung mit dem Club erreichen.
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Soforthilfe-Tipps:
- Fristen beachten!
- Keine Kontaktaufnahme zum Abmahner!
- Unterzeichnen Sie auf keinen Fall die vorformulierte Unterlassungserklärung
- Keine Zahlungen leisten!
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DREGER IP LEGAL | Rechtsanwalt Dirk Dreger | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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