Abmahnung Markenrecht Frida Kahlo
Eine Mandantin meiner Kanzlei legte mir eine weitere Abmahnung der Kanzlei Zierhut IP im Auftrag der FRIDA KAHLO CORPORATION, Panama City, Panama vom 07.04.2021 zur Einschätzung vor.
Die Abgemahnte vertreibt über einen eigenen Onlineshop u.a. Kulturtaschen. Zur Bewerbung einer Kulturtasche hat Sie in der Artikelüberschrift die Bezeichnung „Frida Kahlo“ verwendet. Auf der Kulturtasche ist das Portrait der Künstlerin Frida Kahlo aufgedruckt.
Die FRIDA KAHLO CORPORATION ist u.a. Inhaberin der Wortmarke Frida Kahlo, eingetragen beim Europäischen Markenamt (EUIPO) unter den Registernummer
- 004413803 (Klassen 03, 09, 14, 16, 18, 25, 33)
- 015085517 (Klassen 20, 24, 27, 32, 35)
- 015589179 (Klasse 41)
- 017352352 (Klasse 45)
- 017493305 (Klassen 30, 43)
- 018073216 (Klassen 20, 44)
- 004589181 (Klasse 28)
- 018110212 (Klasse 21)
- 018243379 (Klassen 05, 08, 09, 10, 12, 15, 26, 29)
Aufgrund der gerügten Markenrechtsverletzung werden nun folgende Forderungen gestellt:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Auskunft über Herkunft und Vertriebswege und Umsätze
- Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 250.000€
- Vergleichsangebot- Abmahnkosten aus 187.500,00 € (2.884,70 €)
Markenmäßige Nutzung?
Eine der Kernfragen, die es zu überprüfen gilt ist ist, ob eine markenmäßige Benutzung der hier in Bezug genommenen Marke „Frida Kahlo“ vorliegt. Voraussetzung ist, dass die konkrete Benutzungshandlung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (BGH, Urteil vom 11.04.2019, I ZR 108/18 – Damen Hose MO; EuGH, Urteil vom 08.07.2010, C‑558/08). Ob die Marke aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises zur Unterscheidung der Produktherkunft benutzt wird und eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann, ist unter Beachtung der Kennzeichnungsgewohnheiten des jeweiligen Produktsektors zu ermitteln (BGH, Urteil vom 11.04.2019, I ZR 108/18). Eine markenmäßige Benutzung liegt nicht vor, wenn das als Marke geschützte Kennzeichen zu rein beschreibenden Zwecken benutzt wird (EuGH, Urteil vom 18.06.2009, C‑487/07 – L’Oréal/Bellure).
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