Irreführung durch Werbung mit versichertem Versand
In einer Abmahnung vom 08.04.2021, die die mir mittlerweile aus diversen Mandaten bestens bekannte Acario UG wiederum über den Rechtsanwalt Gereon Sandhage aussprechen lässt, wird erneut wettbewerbswidriges Handeln gerügt.
Die Acario UG lässt vortragen, dass Sie im Produktbereich Heimtierbedarf tätig sei und entsprechende Produkte, wie Zubehör für Hunde und Katzen über den eigenen Onlineshop unter https://tierisches-zubehör.de/ vertreibe.
Der Vorwurf lautet auf unlauteres Handeln durch ein Werben mit Selbstverständlichkeiten (“versicherter Versand”) gemäß § 3 Absatz 3 UWG i. V. m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 UWG.
Die Acario UG ist der Auffassung, dass der Hinweis “versicherter Versand” irreführend sei, weil dem Verkäufer bereits von Gesetzes wegen die Transportgefahr obliege. Mit diesem Werbehinweis erwecke der Abgemahnte beim Käufer den Eindruck, dass der Käufer das Transportrisiko trage und der Abgemahnte durch den versicherten Versand dem Käufer das ihm obliegende Versandrisiko abnehme.
Forderungen:
- Beseitigung der irreführenden Werbung
- Kostenerstattung für die Abmahnung gemäß § 13 Abs. 3 UWG 2.000,00 Euro / 280,60 Euro
Eine Unterlassungserklärung wird nicht gefordert. Die Abgabe einer solchen strafbewehrten Unterlassungserklärung wird für den Fall eines fortgesetzten Verstoßes aber bereits angekündigt
Versicherter Versand wirklich unlauter?
In Fällen von Werbeaussagen wie “versicherter Versand” muss besonderes Augenmerk auf die konkrete Ausgestaltung der Werbeaussage gelegt werden.
Landgericht Hamburg: “Versicherter Versand” im Fließtext ist nicht als “besondere Leistung” anzusehen!
Teile der Rechtsprechung halten eine solche Werbeaussage dann nicht für unlauter, wenn die Aussage in der Sache zutreffend ist und lediglich im Fließtext erscheint und nicht besonders hervorgehoben wird (LG Hamburg hat mit Urteil vom 22.11.2019 – 315 O 205/18). Zutreffend ist eine solche Werbeaussage dann, wenn die Ware tatsächlich mit einem versicherten Postpaket versendet wird.
Im Übrigen ist aus meiner Sicht anzumerken, dass die Abmahnungen als rechtsmißbräuchlich gemäß § 8c UWG zu qualifizieren sein dürften. Die Anzahl der im Umlauf befindlichen Abmahnungen der Acario UG stehen in keinem Verhältnis zur eigenen Geschäftstätigkeit. Handeln Sie also nicht voreilig, sondern lassen sich fachanwaltlich über die jetzt notwendigen Schritte beraten.
Grundregeln bei Abmahnung:
- Ruhe bewahren!
- Keine Kurzschlusshandlungen!
- Keine Kontaktaufnahme zum Abmahner!
- Fristen der Abmahnung notieren und beachten!
- Keine Unterschriften oder Zahlungen leisten!
- Fachanwalt konsultieren
Gerne berate ich Sie in dieser Angelegenheit. Als Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz verfüge ich über eine hochspezialisierte Expertise, die Sie zu Ihrem Vorteil nutzen können.
Wenn Sie ebenfalls eine solche Abmahnung erhalten haben, können Sie diese gerne zur kostenlosen Ersteinschätzung an info@dregeriplegal.de senden.
Mein Angebot:
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