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Erneute Abmahnungen der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA

Erneute Abmahnungen der Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA

23. Juni 2023 Posted by Dirk Dreger Abmahnung

Bere­its in der Ver­gan­gen­heit hat­te ich mehrfach darüber berichtet, dass die Borus­sia Dort­mund GmbH & Co. KGaA. über die Ruhrkan­zlei Abmah­nun­gen we­gen we­gen Tick­ethandels über nich­tau­torisierte Zweit­mark­t­plat­tfor­men aussprechen lässt.

In dieser Woche wur­den mir zwei weit­ere Abmah­nun­gen zur Bear­beitung vorgelegt. Den Man­dan­ten wird vorge­wor­fen Ein­trittskarten für die Heim­spiele des BVB gegen Hertha BSC Berlin und den FC Augs­burg in der Sai­son 2022/2023 ange­boten zu haben.

Der Abmah­nung liegt der Vor­wurf eines Ver­stoßes gegen die All­ge­meinen Tick­etbe­din­gun­gen (ATGB) zu­grunde. Konkret wird ein Ver­stoß gegen das unter Zif­fer 8.2. fest­geschriebene Weit­er­veräußerungsver­bot gel­tend gemacht.

Die All­ge­meinen Tick­etbe­din­gun­gen laut­en auszugsweise:

„8.2 Un­zuläs­sige Weit­er­gabe: Der Verkauf von Tick­ets er­fol­gt auss­chließlich zur pri­vat­en, nicht kom­merziellen Nutzung durch den Kun­den; jeglich­er gewerbliche oder kom­merzielle Weit­er­verkauf oder eine son­stige un­zuläs­sige Weit­er­gabe der Tick­ets durch den Kun­den ist un­ter­sagt. Dem Kun­den ist es ins­beson­dere untersagt,

a) Tick­ets öf­fentlich, ins­beson­dere bei Auk­tio­nen oder im In­ter­net (z.B. bei Ebay, Ebay-Kleinanzeigen, Face­book) und/oder bei nicht vom Club au­torisierten Verkauf­s­plat­tfor­men (z.B. vi­a­gogo, seat­wave, Stub­Hub etc.) zum Kauf anzu­bi­eten und/oder zu verkaufen,..“

Forderung:

  • Ab­gabe ein­er straf­be­wehrte Unterlassungserklärung
  • Abmahnkosten in Höhe von 353,60 €

Abmah­nung berechtigt?

Die Frage der Berech­ti­gung der Abmah­nung hängt davon ab, ob die ATGB des Vere­ins wirk­sam mit dem Adres­sat­en der Abmah­nung vere­in­bart wur­den. Im Fall des Er­werbs von Ein­trittskarten über die of­fiziellen Verkauf­sstellen des Vere­ins, müssen die ATGB zwin­gend durch den Er­wer­ber bestätigt wer­den und sind somit Ver­trags­grund­lage. In der täglichen An­walt­sprax­is er­lebe ich je­doch im­mer wieder, dass Man­dan­ten die ange­bote­nen Tick­ets zu­vor selb­st über nich­tau­torisierte Zweit­mark­t­plat­tfor­men er­wor­ben haben. In dieser Kon­stel­la­tion beste­hen gute Chan­cen, die Abmah­nung als un­berechtigt zurück­zuweisen. Die gilt allerd­ings im­mer unter der Ein­schränkung, dass der Abgemah­nte nicht bereist in der Ver­gan­gen­heit die ATGB akzep­tiert hat oder sich im Tick­et­sys­tem reg­istri­ert hat. Denn auch in diesen Fällen sind die ATGB Ver­trags­grund­lage und das Weit­er­veräußerungsver­bot zu beachten.

Ich vertrete seit Jahren er­fol­gre­ich Man­dan­ten gegen Tick­etabmah­nun­gen aus dem Bere­ich von Sport- und Konz­ertver­anstal­tun­gen und habe tagtäglich mit den un­ter­schiedlich­sten Fal­lkon­stel­la­tio­nen zu tun. Prof­i­tieren Sie von mein­er jahre­lan­gen Er­fahrung! Gerne er­ar­beite ich auch für Sie die best­mögliche Vertei­di­gungsstrate­gie und vertrete Sie er­fol­gre­ich in Ihrer Angelegenheit.

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Tags: AbmahnungBVBEintrittskartenruhrkanzleiTickethandel
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