Bereits in der Vergangenheit hatte ich mehrfach darüber berichtet, dass die Borussia Dortmund GmbH & Co. KGaA. über die Ruhrkanzlei Abmahnungen wegen wegen Tickethandels über nichtautorisierte Zweitmarktplattformen aussprechen lässt.
In dieser Woche wurden mir zwei weitere Abmahnungen zur Bearbeitung vorgelegt. Den Mandanten wird vorgeworfen Eintrittskarten für die Heimspiele des BVB gegen Hertha BSC Berlin und den FC Augsburg in der Saison 2022/2023 angeboten zu haben.
Der Abmahnung liegt der Vorwurf eines Verstoßes gegen die Allgemeinen Ticketbedingungen (ATGB) zugrunde. Konkret wird ein Verstoß gegen das unter Ziffer 8.2. festgeschriebene Weiterveräußerungsverbot geltend gemacht.
Die Allgemeinen Ticketbedingungen lauten auszugsweise:
„8.2 Unzulässige Weitergabe: Der Verkauf von Tickets erfolgt ausschließlich zur privaten, nicht kommerziellen Nutzung durch den Kunden; jeglicher gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf oder eine sonstige unzulässige Weitergabe der Tickets durch den Kunden ist untersagt. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt,
a) Tickets öffentlich, insbesondere bei Auktionen oder im Internet (z.B. bei Ebay, Ebay-Kleinanzeigen, Facebook) und/oder bei nicht vom Club autorisierten Verkaufsplattformen (z.B. viagogo, seatwave, StubHub etc.) zum Kauf anzubieten und/oder zu verkaufen,..“
Forderung:
- Abgabe einer strafbewehrte Unterlassungserklärung
- Abmahnkosten in Höhe von 353,60 €
Abmahnung berechtigt?
Die Frage der Berechtigung der Abmahnung hängt davon ab, ob die ATGB des Vereins wirksam mit dem Adressaten der Abmahnung vereinbart wurden. Im Fall des Erwerbs von Eintrittskarten über die offiziellen Verkaufsstellen des Vereins, müssen die ATGB zwingend durch den Erwerber bestätigt werden und sind somit Vertragsgrundlage. In der täglichen Anwaltspraxis erlebe ich jedoch immer wieder, dass Mandanten die angebotenen Tickets zuvor selbst über nichtautorisierte Zweitmarktplattformen erworben haben. In dieser Konstellation bestehen gute Chancen, die Abmahnung als unberechtigt zurückzuweisen. Die gilt allerdings immer unter der Einschränkung, dass der Abgemahnte nicht bereist in der Vergangenheit die ATGB akzeptiert hat oder sich im Ticketsystem registriert hat. Denn auch in diesen Fällen sind die ATGB Vertragsgrundlage und das Weiterveräußerungsverbot zu beachten.
Ich vertrete seit Jahren erfolgreich Mandanten gegen Ticketabmahnungen aus dem Bereich von Sport- und Konzertveranstaltungen und habe tagtäglich mit den unterschiedlichsten Fallkonstellationen zu tun. Profitieren Sie von meiner jahrelangen Erfahrung! Gerne erarbeite ich auch für Sie die bestmögliche Verteidigungsstrategie und vertrete Sie erfolgreich in Ihrer Angelegenheit.
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