Abmahnung FAST Fashion Brands GmbH (Wortmarke MO)
Aktuell liegt uns eine Anfrage zu einer weiteren Abmahnung der CBH Rechtsanwälte im Auftrag der FAST Fashion Brands GmbH vor. Die Abmahnung datiert vom 05.05.2020.
Der Vorwurf lautet auch in dieser Abmahnung auf eine Rechtsverletzung der für die Fast Fashion Brands GmbH registrierten Wortmarke „MO“.
Bei der Bezeichnung „MO“ handelt es sich um eine eingetragene Marken, deren Verwendung zur Bewerbung von Bekleidungsstücken ohne Einwilligung der Fast Fashion Brands GmbH als Markenrechtsverletzung ausgelegt werden kann. Die Marke „MO“ ist sowohl als deutsche Wortmarke (Registernummer 39939194) als auch als internationale Marke (IR 994643) registriert.
Forderungen
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Abmahnkosten nach Gegenstandswert von 100.000€
Bewahren Sie die Ruhe!
Mittlerweile hat sich sogar der Bundesgerichtshof mit dieser Marke befasst (BGH, Urteil vom 11.04.2019 — I ZR 108/18).
Der konkrete Einzelfall muss daher genau geprüft werden, ob die Bezeichnugn“MO“ auch markenmäßig, d.h. als Hinweis auf die Herkunft der Ware verwendet wurde.
Weitere Wortmarken der Fast Fashion Brands GmbH:
- HOMEBASE
- USHA
- OSHA
- ESHA
- YUKA
- MO
- myMO
- Izia
- Icebound
- Isha
- risa
- talence
- nolie
- BLONDA
Abmahnung berechtigt?
Eine der Kernfragen, die es zu überprüfen gilt ist ist, ob eine markenmäßige Benutzung der hier in Bezug genommenen Marke vorliegt. Voraussetzung ist, dass die konkrete Benutzungshandlung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann (BGH, Urteil vom 11.04.2019, I ZR 108/18 – Damen Hose MO; EuGH, Urteil vom 08.07.2010, C‑558/08). Ob die Marke aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises zur Unterscheidung der Produktherkunft benutzt wird und eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann, ist unter Beachtung der Kennzeichnungsgewohnheiten des jeweiligen Produktsektors zu ermitteln (BGH, Urteil vom 11.04.2019, I ZR 108/18). Eine markenmäßige Benutzung liegt nicht vor, wenn das als Marke geschützte Kennzeichen zu rein beschreibenden Zwecken benutzt wird (EuGH, Urteil vom 18.06.2009, C‑487/07 – L’Oréal/Bellure).
Im Bereich der markenrechtlichen Abmahnungen gilt es für eine wirksame Schutzrechtsverwarnung eine ganze Reihe von Hürden zu nehmen. Beispielsweise muss eine markenmäßige Nutzung im geschäftlichen Verkehr vorliegen. Hier gilt es die Prüfung anzusetzen. Nicht jede Abmahnung hält dieser Prüfung stand.
Handeln Sie wirklich im geschäftlichen Verkehr?
Viele Abgemahnte werden aufgrund eines Privatangebotes im Rahmen eines privaten Accountes auf eBay, eBay Kleinanzeigen etc. abgemahnt. Zwar ist nicht jedes Handeln, was auch auf den ersten Blick privat erscheint auch im rechtlichen Sinne privat. Aber möglicherweise unterliegt der Abmahner einer Fehleinschätzung betreffend den Umfang und Ausmaßes des Handelns, so dass kein Handeln im geschäftlichen Verkehr vorliegt.
Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Sie keine vorschnellen Aktivitäten unternehmen, sondern die Abmahnung druch einen Fachanwalt prüfen lassen.
Unterzeichnen Sie auf keinen Fall ungeprüft die beigefügte Unterlassungserklärung!
Adressaten von Abmahnungen reagieren meist im Affekt falsch. In jedem Fall sollten Sie eine Abmahnung einem spezialisierten Rechtsanwalt zur Prüfung vorlegen. Auch sollten Sie nicht in Kontakt mit der abmahnenden Kanzlei treten. Nehmen Sie vielmehr direkt Kontakt zu einer spezialisierten Rechtsanwaltskanzlei auf. Im Idealfall beauftragen Sie einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz, der als solcher auf das Markenrecht höchst spezialisiert ist.
Wenn Sie ebenfalls eine solche Abmahnung erhalten haben, können Sie diese gerne zur kostenlosen Ersteinschätzung an info@dregeriplegal.de senden.
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