Ich vertrete regelmäßig Betroffene, die Abmahnungen wegen Tickethandels im Bereich von Konzert- und Sportveranstaltungen erhalten haben. In diesem Zusammenhang berichte ich heute über eine mir zur Einschätzung vorgelegte Abmahnung der Schütz Rechtsanwälte im Auftrage des 1. FC Union Berlin e.V. vorgelegt.
In der aktuellen Abmahnung vom 13.11.2023 wird der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Weiterverkaufsverbot von Eintrittskarten erhoben. Die Allgemeinen Ticket-Geschäftsbedingungen (ATGB) gem. 1.9.2 ATGB besagen, dass das Anbieten über nicht autorisierte Plattformen ausdrücklich verboten ist.
Grundsätzlich stellt bereits das reine Anbieten von Tickets über nicht autorisierte Zweitmarktplattformen einen Verstoß gegen die ATGB dar. Auf einen tatsächlichen Verkauf oder den Verkaufspreis kommt es daher rechtlich nicht an. Eine Absicht sich zu bereichern ist ebenfalls nicht erforderlich, um gegen die ATGB zu verstoßen.
Den meisten Betroffenen ist dieser Umstand weder bekannt noch bewusst, da die ATGB im Rahmen des Erwerbes von Eintrittskarten beim Verein zwar bestätigt werden müssen, aber inhaltich- so zeigt die Erfahrung- nur in den seltensten Fällen genau gelesen werden. Die Vielzahl der Angebote auf den diversen Plattformen wie Kleinanzeigen, eBay oder viagogo und die dort ausgewiesenen Verkaufspreise sind naturgemäß sehr verlockend.
Die aktuelle Abmahnung betrifft das Anbieten einer Eintrittskarte für das Champions- League Spiel von Union Berlin gegen den SSC Neapel aus der laufenden Spielzeit.
Forderungen:
- Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
- Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 250,00 EUR
Nicht jede Abmahnung ist auch berechtigt. Haben Sie die Karten vom Verein erworben? Sind Sie im Ticketsystem registriert? Wurden die Karten zuvor verschenkt? Alle diese Fragen können entscheidend sein, um die Erfolgsaussichten zur Verteidigung einer solchen Abmahnung zu erhöhen.
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