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Einstweilige Verfügung Deutscher Konsumentenbund e.V. (LG Düsseldorf-19 0 191/21)

Einstweilige Verfügung Deutscher Konsumentenbund e.V. (LG Düsseldorf-19 0 191/21)

14. Oktober 2021 Posted by Dirk Dreger Aktuelles

Der Deutsch­er Kon­sumenten­ver­bund e.V. hat per Beschluss des Landgericht­es Düs­sel­dorf Az. 19 0 191/21 eine ak­tuelle Einst­weilige Ver­fü­gung gegen einen mein­er Man­dan­ten er­lassen. Mir wurde die Sache zur Prü­fung übergeben, nach­dem bere­its die Einst­weilige Ver­fü­gung er­lassen wurde.

Den Un­ter­las­sung­stenor der Einst­weili­gen Ver­fü­gung bildet eine un­zuläs­sige gesund­heits­be­zo­gene Angabe im Rah­men des On­lin­ev­er­triebes eines Bergkräuter Tees.

Die Wer­beaus­sage „Bekömm­lich“ wurde zunächst per außerg­erichtlich­er Abmah­nung moniert und so­dann der Un­ter­las­sungsanspruch gerichtlich durch die GfP Gesellschaft für Prozess­führung Recht­san­walts­ge­sellschaft mbH aus Kas­sel gel­tend gemacht.

Im Zusam­men­hang mit ein­er Be­wer­bung von Kaf­fee hat bere­its das OLG München per Beschluss v. 11.02.2020 – 29 W 1562/19 entsch­ieden, dass es sich bei dem Be­griff „bekömm­lich“ um eine nicht spez­i­fis­che gesund­heits­be­zo­gene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Health-Claims-Verord­nung handelt:

“Die Wen­dung „bekömm­lich“ stellt nach diesen Maßstäben eine gesund­heits­be­zo­gene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006 dar. Der Be­griff „bekömm­lich“ wird, als „gesund“, „zuträglich“ und „le­icht ver­daulich“ ver­standen. Er bringt bei ein­er Ver­wen­dung für ein Lebens­mit­tel zum Aus­druck, das Lebens­mit­tel werde gut ver­tra­gen und im Ver­dau­ungssys­tem gut aufgenom­men (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16) De­mentsprechend ver­ste­ht der Verkehr die stre­it­ge­gen­ständliche Wer­bung vor­liegend dahinge­hend, dass der be­wor­bene Kaf­fee gut verträglich und le­icht ver­daulich ist.”

Da eine solche spezielle gesund­heits­be­zo­gene Angabe in Ar­tikel 13, 14 HCVO nicht beige­fügt ist, war die Wer­bung unzulässig.

„Bekömm­lich­er“ Tee = auch als un­spez­i­fis­che gesund­heits­be­zo­gene Angabe unzulässig?

Hi­er die monierte Wer­beaus­sage auszugsweise:

„…Heilpflanze, Kräuter. Als Tee zu­bere­it­et sind sie nicht nur leck­er und gut bekömm­lich, son­dern tra­gen zu ein­er guten Gesund­heit und Wohlbefind­en bei.“.

Das LG Düs­sel­dorf führt in der Be­grün­dung aus, dass die Gesamtheit der Wer­beaus­sage eine un­zuläs­sige gesund­heits­be­zo­gene Angabe darstellt, da dieser keine in ein­er der Lis­ten nach Art. 13 oder 14 VO (EG) 1924/2006 en­thal­tene spezielle gesund­heits­be­zo­gene Angabe beige­fügt ist.

Im Ergeb­nis kann aber wohl vertret­bar be­hauptet wer­den, dass die Ar­gu­mente die für eine Un­zuläs­sige Wer­bung im Pro­duk­t­bere­ich Kaf­fee gel­ten, wohl auch auf den Pro­duk­t­bere­ich des Tees über­trag­bar sind. Man muss al­so davon aus­ge­hen, dass auch eine Teewer­bung mit der reinen Aus­sage “bekömm­lich“ un­zuläs­sig ist ohne dass weit­ere gesund­heits­be­zo­gene Wer­beaus­sage dazu treten.

Den Stre­itwert hat das LG Düs­sel­dorf mit 10.000€ festgesetzt.

Haben Sie auch eine Abmah­nung oder eine Einst­weilige Ver­fü­gung des Deutsch­er Kon­sumenten­bund e.V. erhalten?

Wen­den Sie sich gerne an mich unter info@dregeriplegal.de

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Tags: AbmahnungbekömmlichDeutscher Konsumentenbund e.V.HCVOstrafbewehrte Unterlassungserklärung
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