Der Deutscher Konsumentenverbund e.V. hat per Beschluss des Landgerichtes Düsseldorf Az. 19 0 191/21 eine aktuelle Einstweilige Verfügung gegen einen meiner Mandanten erlassen. Mir wurde die Sache zur Prüfung übergeben, nachdem bereits die Einstweilige Verfügung erlassen wurde.
Den Unterlassungstenor der Einstweiligen Verfügung bildet eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe im Rahmen des Onlinevertriebes eines Bergkräuter Tees.
Die Werbeaussage „Bekömmlich“ wurde zunächst per außergerichtlicher Abmahnung moniert und sodann der Unterlassungsanspruch gerichtlich durch die GfP Gesellschaft für Prozessführung Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Kassel geltend gemacht.
Im Zusammenhang mit einer Bewerbung von Kaffee hat bereits das OLG München per Beschluss v. 11.02.2020 – 29 W 1562/19 entschieden, dass es sich bei dem Begriff „bekömmlich“ um eine nicht spezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Health-Claims-Verordnung handelt:
“Die Wendung „bekömmlich“ stellt nach diesen Maßstäben eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 VO (EG) 1924/2006 dar. Der Begriff „bekömmlich“ wird, als „gesund“, „zuträglich“ und „leicht verdaulich“ verstanden. Er bringt bei einer Verwendung für ein Lebensmittel zum Ausdruck, das Lebensmittel werde gut vertragen und im Verdauungssystem gut aufgenommen (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 – I ZR 252/16) Dementsprechend versteht der Verkehr die streitgegenständliche Werbung vorliegend dahingehend, dass der beworbene Kaffee gut verträglich und leicht verdaulich ist.”
Da eine solche spezielle gesundheitsbezogene Angabe in Artikel 13, 14 HCVO nicht beigefügt ist, war die Werbung unzulässig.
„Bekömmlicher“ Tee = auch als unspezifische gesundheitsbezogene Angabe unzulässig?
Hier die monierte Werbeaussage auszugsweise:
„…Heilpflanze, Kräuter. Als Tee zubereitet sind sie nicht nur lecker und gut bekömmlich, sondern tragen zu einer guten Gesundheit und Wohlbefinden bei.“.
Das LG Düsseldorf führt in der Begründung aus, dass die Gesamtheit der Werbeaussage eine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe darstellt, da dieser keine in einer der Listen nach Art. 13 oder 14 VO (EG) 1924/2006 enthaltene spezielle gesundheitsbezogene Angabe beigefügt ist.
Im Ergebnis kann aber wohl vertretbar behauptet werden, dass die Argumente die für eine Unzulässige Werbung im Produktbereich Kaffee gelten, wohl auch auf den Produktbereich des Tees übertragbar sind. Man muss also davon ausgehen, dass auch eine Teewerbung mit der reinen Aussage “bekömmlich“ unzulässig ist ohne dass weitere gesundheitsbezogene Werbeaussage dazu treten.
Den Streitwert hat das LG Düsseldorf mit 10.000€ festgesetzt.
Haben Sie auch eine Abmahnung oder eine Einstweilige Verfügung des Deutscher Konsumentenbund e.V. erhalten?
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