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Markenrechtliche Abmahnung durch Louis Vuitton Malletier – Pantoletten‑Fälschungen mit „LV“-Logo
Pile of black Paragraph Marks, one Golden on Top, Banner Format

Markenrechtliche Abmahnung durch Louis Vuitton Malletier – Pantoletten‑Fälschungen mit „LV“-Logo

23. Juni 2026 Posted by Dirk Dreger Abmahnung, Markenrecht

Louis Vuit­ton Mal­leti­er, Paris, geht seit vie­len Jahren kon­se­quent gegen Pro­duk­t­fälschun­gen vor. Ak­tuell liegt un­ser­er Kan­zlei DREGER IP LEGAL eine marken­rechtliche Abmah­nung der Louis Vuit­ton Mal­leti­er, So­ciété par ac­tions sim­pli­fiée, vertreten durch CBH Recht­san­wälte, Ham­burg, vor. Gegen­stand der Abmah­nung ist der Verkauf von San­dalen bzw. Pan­to­let­ten, die mit dem bekan­nten „LV“-Logo verse­hen sind, ohne dass es sich um Orig­i­nal­ware handelt.

Der fol­gende Beitrag er­läutert die Hin­ter­gründe ein­er solchen Abmah­nung, zeigt typ­is­che In­halte und Risiken auf und gibt prak­tis­che Hand­lungsempfehlun­gen für Händ­lerin­nen und Händler, die eine entsprechende Abmah­nung er­hal­ten haben.

  1. Hin­ter­grund: Die Marke „LV“ ist als Union­s­marke geschützt

Louis Vuit­ton ist als Her­stel­lerin von Luxu­sar­tikeln – ins­beson­dere Led­er­waren, Bek­lei­dung, Schuh­waren, Schmuck, Uhren und Ac­ces­soires – weltweit bekan­nt. Zur Kennze­ich­nung ihrer Pro­duk­te ver­wen­det die In­hab­erin ver­schiedene Marken, darunter das bekan­nte „LV“-Logo.

In der vor­liegen­den Abmah­nung berufen sich die CBH Recht­san­wälte ins­beson­dere auf die Union­s­marke Nr. 000 015 628. Hi­er­bei han­delt es sich um eine als Union­s­marke einge­tra­gene Bild­marke. Die Marke ge­nießt Schutz u.a. für Waren der Klasse 25, darunter Bek­lei­dungsstücke, Schuh­waren und Kopf­be­deck­un­gen. Die Marke ist seit 1997 einge­tra­gen und mehrfach ver­längert wor­den; die derzeit­ige Schutz­dauer läuft bis zum 01.04.2036.

Die Marke wird – wie im an­waltlichen Schreiben aus­ge­führt – seit vie­len Jahren in­ten­siv zur Kennze­ich­nung von Bek­lei­dungsstück­en und Schuh­waren (u.a. San­dalen und Pan­to­let­ten) be­nutzt. Zu­dem wird aus­drück­lich da­rauf hingewiesen, dass es sich um eine „über­ra­gend bekan­nte“ Marke han­delt, die den Schutz des Art. 9 Abs. 2 lit. c) Union­s­marken­verord­nung (UMV) ge­nießt. Dadurch ist der Schutzum­fang deut­lich erweitert.

  1. An­lass der Abmah­nung: Verkauf von Pan­to­let­ten mit „LV“-Logo

Nach den Angaben im Abmahn­schreiben hat Louis Vuit­ton fest­gestellt, dass in einem Laden­lokal „d’Sign“ in Wet­zlar Sandalen/Pantoletten ange­boten wer­den, die mit dem „LV“-Logo verse­hen sind, ohne dass es sich um Orig­i­nal­ware handelt.

Zur Un­ter­mauerung des Vor­wurfs haben die CBH Rechtsanwälte:

  • Fo­tos aus dem Geschäft­slokal vorgelegt, auf de­nen die bean­stande­ten Pan­to­let­ten zu se­hen sind, sowie
  • einen Testkauf durchge­führt und in der Abmah­nung doku­men­tiert. Die er­wor­be­nen Pan­to­let­ten wur­den zum Preis von 14,99 € verkauft.

Die abgemah­n­ten Pro­duk­te wer­den als „of­fen­sichtliche Fal­si­fikate“ beze­ich­net. Dies wird ins­beson­dere damit be­grün­det, dass

  • das Lo­go auf einem Schloss der Pan­to­let­ten erkennbar un­sauber und ab­we­ichend vom Orig­i­nal aus­ge­führt sei und
  • sich auf den Sohlen der Pan­to­let­ten die Beze­ich­nung „Juli­et“ befinde, was bei Orig­i­nal­ware von Louis Vuit­ton nicht der Fall wäre.

Zu­dem wird da­rauf hingewiesen, dass Pan­to­let­ten in der konkret bean­stande­ten Aus­führungs­form nicht zum Pro­duk­t­sor­ti­ment von Louis Vuit­ton gehören, was den Fälschungsver­dacht weit­er untermauert.

  1. Welche Rechtsver­stöße wer­den gel­tend gemacht?

In der Abmah­nung wer­den ver­schiedene Anspruchs­grund­la­gen aus der Union­s­marken­verord­nung und dem deutschen Marken­recht angeführt.

3.1 Marken­ver­let­zung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV

Zunächst wird eine klas­sis­che Marken­ver­let­zung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV be­hauptet. Danach liegt eine Ver­let­zung vor, wenn ein mit der Union­s­marke iden­tis­ches Ze­ichen für Waren oder Di­en­stleis­tun­gen be­nutzt wird, die mit den­jeni­gen iden­tisch sind, für die die Marke Schutz genießt.

  • Es beste­ht Ze­icheniden­tität: Das „LV“-Logo wird in iden­tis­ch­er bzw. hochgr­a­dig ähn­lich­er Form übernommen.
  • Es beste­ht Wareniden­tität: Die geschützte Marke um­fasst u.a. Schuh­waren der Klasse 25. Die bean­stande­ten Pan­to­let­ten sind eben­falls Schuhwaren.

An­gesichts dieser Kon­stel­la­tion – iden­tis­ches Ze­ichen, iden­tis­che Waren – ist aus Sicht von Louis Vuit­ton der Tatbe­stand der Marken­ver­let­zung klar erfüllt.

3.2 Schutz der bekan­nten Marke (Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV)

Zu­dem beruft sich Louis Vuit­ton auf den er­weit­erten Schutz der bekan­nten Marke nach Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV. Danach liegt eine Ver­let­zung auch dann vor, wenn ein mit der Marke iden­tis­ches oder ähn­lich­es Ze­ichen für unähn­liche Waren oder Di­en­stleis­tun­gen be­nutzt wird, sofern die Marke in der Union bekan­nt ist und die Be­nutzung des Ze­ichens die Un­ter­schei­dungskraft oder Wertschätzung der Marke ohne recht­fer­ti­gen­den Grund in un­lauter­er Weise aus­nutzt oder beeinträchtigt.

In der Abmah­nung wird ar­gu­men­tiert, dass:

  • das „LV“-Logo eine über­ra­gend bekan­nte Marke sei,
  • die Abgemah­nte das beson­dere Im­age und die ho­he Wertschätzung der Luxu­s­pro­duk­te von Louis Vuit­ton ausnutze,
  • in­dem sie gün­stige Pan­to­let­ten mit dem Lo­go ver­sieht und so vom Ruf der Luxu­s­marke profitiert.

Auf dieser Grund­lage wird zusät­zlich ein Anspruch aus Art. 130 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a) und c) sowie Art. 9 Abs. 3 lit. b) UMV gel­tend gemacht.

  1. In­halt der Abmah­nung: Un­ter­las­sungserk­lärung und weit­ere Ansprüche

Wie bei marken­rechtlichen Abmah­nun­gen üblich, beschränkt sich Louis Vuit­ton nicht auf die Auf­forderung zur bloßen Ein­stel­lung des Ange­bots. Im Abmahn­schreiben wer­den mehrere Ansprüche gel­tend gemacht:

  1. Un­ter­las­sungsanspruch
    Die Abmah­nung fordert die Ab­gabe ein­er straf­be­wehrten Un­ter­las­sungserk­lärung. Dem Schreiben ist ein vor­bere­it­eter En­twurf beige­fügt. Die Un­ter­las­sungserk­lärung verpflichtet die abgemah­nte Händ­lerin u.a.,
    • es zu un­ter­lassen, in Deutsch­land Schuhe, ins­beson­dere San­dalen bzw. Pan­to­let­ten, die ohne Zus­tim­mung von Louis Vuit­ton mit dem „LV“-Logo verse­hen sind, anzu­bi­eten, zu vertreiben oder in den Verkehr zu bringen.

Darüber hin­aus en­thält der En­twurf eine weit­ere Un­ter­las­sungsverpflich­tung ungewöhn­lich­er Art:

    • Der In­halt des Abmahn­schreibens, die nach­fol­gende Ko­r­re­spon­denz und die Un­ter­las­sungserk­lärung selb­st sollen nicht gegenüber Drit­ten of­fen­gelegt oder ver­bre­it­et wer­den („Ver­traulichkeit­sklausel“).

Eine solche um­fassende Ver­schwiegen­heitsverpflich­tung ist rechtlich nicht zwin­gend und kann für den Abgemah­n­ten er­he­bliche Risiken be­deuten (z.B. im Hin­blick auf die Möglichkeit, sich be­rat­en zu lassen oder sich mit Mit­be­trof­fe­nen auszu­tauschen). Sie sollte da­her sorgfältig geprüft und in vie­len Fällen nicht ungeprüft akzep­tiert werden.

  1. Auskun­ft­sanspruch
    Unter Ziff. 2 der Un­ter­las­sungserk­lärung wird ein um­fassender Auskun­ft­sanspruch gel­tend gemacht. Die Händ­lerin soll unter Vor­lage geeigneter Un­ter­la­gen (Rech­nun­gen, Liefer­scheine) u.a. Auskun­ft erteilen über:
    • Herkun­ft der Waren (Her­steller, Liefer­ant, an­dere Vorbesitzer),
    • Um­fang und Dauer des Angebots,
    • Men­gen der hergestell­ten, aus­geliefer­ten, er­hal­te­nen oder bestell­ten Waren,
    • erzielte Um­sätze und Gewinne.

Der Anspruch wird u.a. auf Art. 130 Abs. 2 UMV i.V.m. § 19 MarkenG gestützt. Im Schreiben wird aus­drück­lich da­rauf hingewiesen, dass auch die Vor­lage der Liefer­doku­mente geschuldet sei und dass die Marken­in­hab­erin hi­er­auf „unter keinen Um­stän­den“ verzichtet.

  1. Her­aus­gabe- und Vernichtungsanspruch
    Unter Ziff. 3 wird die Her­aus­gabe sämtlich­er noch vorhan­den­er Ver­let­zung­spro­duk­te an die CBH Recht­san­wälte zum Zwecke der Ver­nich­tung ver­langt. Eine Rück­gabe an den Liefer­an­ten wird ex­pliz­it als un­zuläs­sig beze­ich­net. Rechts­grund­lage ist Art. 130 Abs. 2 UMV i.V.m. § 18 MarkenG.
  2. Schadenser­satzanspruch
    Unter Ziff. 4 wird die Verpflich­tung zur Zahlung von Schadenser­satz erk­lärt. Die konkrete Schaden­shöhe bleibt naturgemäß of­fen und kann später nach ver­schiede­nen Berech­nungsmod­ellen (konkreter Schaden, fik­tive Lizen­zge­bühr, Her­aus­gabe des Ver­let­zergewinns) be­messen werden.
  3. Kosten­er­satz für die Abmahnung
    Unter Ziff. 5 wird der Er­satz der Kosten der beauf­tragten Recht­san­wälte gel­tend gemacht. Der Stre­itwert wird mit 250.000 € ange­set­zt. Hinzu kom­men Kosten für den Testkauf und für die Ein­hol­ung ein­er Gewer­bereg­is­ter­auskun­ft. Rechts­grund­la­gen sind § 14 Abs. 6 MarkenG und §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB.
  1. Die geset­zte Frist und der Hin­weis auf die Wiederholungsgefahr

Im konkreten Fall set­zen die CBH Recht­san­wälte eine kurze Frist zur Ab­gabe der Un­ter­las­sungserk­lärung. Die Erk­lärung soll bis zu einem bes­timmten Da­tum – hi­er der 9. Ju­ni 2026 – bei der Kan­zlei einge­hen. Eine Fristver­längerung wird aus­drück­lich ausgeschlossen.

Zu­gle­ich wird aus­führlich da­rauf hingewiesen, dass die bloße Ein­stel­lung des Ange­bots nicht aus­re­icht, um die sog. Wieder­hol­ungs­ge­fahr zu be­seit­i­gen. Nach der ständi­gen Recht­sprechung des BGH ist grund­sät­zlich die Ab­gabe ein­er straf­be­wehrten Un­ter­las­sungserk­lärung er­forder­lich, um zukün­ftige Ver­stöße glaub­haft auszuschließen.

Das be­deutet: Wer die Abmah­nung ig­nori­ert oder nur den Verkauf ein­stellt, läuft Gefahr, dass der Marken­in­hab­er gerichtliche Schritte ein­leit­et (z.B. einst­weilige Ver­fü­gung), was zu er­he­blich höheren Kosten führen kann.

  1. Was soll­ten Abgemah­nte tun – und was vermeiden?

Wer eine solche Abmah­nung von Louis Vuit­ton bzw. deren Recht­san­wäl­ten er­hält, sollte keines­falls vorschnell han­deln. Typ­is­che Fehler sind:

  • das Abmahn­schreiben zu ignorieren,
  • die beige­fügte Un­ter­las­sungserk­lärung ungeprüft zu unterschreiben,
  • ohne Be­ratung um­fan­gre­iche In­for­ma­tio­nen (Liefer­an­ten, Um­sätze etc.) preiszugeben,
  • eigen­mächtig zu „ver­han­deln“, ohne die rechtlichen Risiken zu kennen.

Stattdessen emp­fiehlt sich fol­gen­des Vorgehen:

  1. Ruhe be­wahren und Fris­ten im Blick behalten
    Die geset­zte Frist ist ernst zu nehmen, aber es beste­ht in der Regel die Möglichkeit, im Rah­men ein­er an­waltlichen Vertre­tung eine abges­timmte Lö­sung zu er­re­ichen oder eine Mod­i­fika­tion der Erk­lärung zu verhandeln.
  2. Keine vorschnelle Unterschrift
    Die vor­for­mulierte Un­ter­las­sungserk­lärung ist – wie hi­er – regelmäßig weitre­ichend for­muliert, ins­beson­dere durch:
    • ho­hen Vertragsstrafenmechanismus,
    • um­fassende Unterlassungsverpflichtung,
    • zusät­zliche Vertraulichkeitsklauseln.

Eine mod­i­fizierte Un­ter­las­sungserk­lärung kann in vie­len Fällen den In­ter­essen des Abgemah­n­ten bess­er gerecht wer­den, ohne das Risiko eines gerichtlichen Ver­fahrens un­nötig zu erhöhen.

  1. Recht­slage und Be­weis­lage prüfen
    Im konkreten Fall spricht zwar vieles für eine Marken­ver­let­zung durch den Ver­trieb von Pan­to­let­ten mit dem „LV“-Logo. Den­noch sollte geprüft werden:
    • ob die abgemah­n­ten Pro­duk­te tat­säch­lich in der gerügten Form ange­boten wurden,
    • ob Orig­i­nal­ware oder Fälschun­gen vorliegen,
    • in welchem Um­fang Verkäufe stattge­fun­den haben,
    • in­wieweit Dritte (z.B. Liefer­an­ten) haften bzw. kün­ftig in Regress genom­men wer­den können.
  2. Auskun­fts- und Ver­nich­tungsansprüche sorgfältig behandeln
    Die Her­aus­gabe sämtlich­er Liefer­doku­mente und die Ver­nich­tung der Ware sind weitre­ichend. Es ist sorgfältig zu prüfen,
    • welche Un­ter­la­gen tat­säch­lich vorhan­den sind,
    • welche Angaben gemacht wer­den müssen und
    • wie sich dies auf mögliche Re­gres­sansprüche gegen den Liefer­an­ten auswirkt.
  3. Spezial­isierte an­waltliche Be­ratung einholen
    Auf­grund der ho­hen Stre­itwerte, der beson­deren Schutzstel­lung der Marke „LV“ und der er­he­blichen wirtschaftlichen Risiken ist es drin­gend zu empfehlen, einen im Marken­recht spezial­isierten Recht­san­walt einzuschalten.

Un­sere Kan­zlei DREGER IP LEGAL ist auf den gewerblichen Rechtss­chutz – ins­beson­dere Marken­recht, De­sign­recht, Wet­tbe­werb­srecht und Urhe­ber­recht – spezial­isiert und berät regelmäßig zu marken­rechtlichen Abmah­nun­gen im Zusam­men­hang mit Luxu­s­marken, Pro­duk­t­fälschun­gen und Online‑Handel. Wir prüfen für dich:

    • ob und in welchem Um­fang eine Marken­ver­let­zung vorliegt,
    • ob der Un­ter­las­sungsanspruch in der gel­tend gemacht­en Form besteht,
    • wie die Un­ter­las­sungserk­lärung sin­nvoll zu mod­i­fizieren ist,
    • welche Auskün­fte erteilt wer­den müssen und
    • wie das Kosten­risiko kon­trol­liert wer­den kann.
  1. Präven­tion: Wie Händler sich vor Marken­abmah­nun­gen schützen können

Der vor­liegende Fall zeigt ex­em­plar­isch, wie riskant der Han­del mit ver­meintlich „gün­sti­gen“ Marken­pro­duk­ten sein kann. Um Abmah­nun­gen zu ver­mei­den, soll­ten Händler insbesondere:

  • nur bei ser­iösen und nach­weis­bar au­torisierten Liefer­an­ten einkaufen,
  • sich Marken­rechte (Wort- und Bild­marken) im Zweifel vorher rechtlich prüfen lassen,
  • bei „Luxu­s­marken zum Schnäp­pchen­preis“ beson­ders skep­tisch sein,
  • Rech­nun­gen, Liefer­scheine und Ko­r­re­spon­denz mit Liefer­an­ten sorgfältig auf­be­wahren, um im Ern­st­fall Auskun­ft geben und Regress nehmen zu können,
  • Mi­tar­beit­er im Einkauf und Verkauf im Um­gang mit Marken­pro­duk­ten schulen.

DREGER IP LEGAL un­ter­stützt Un­ternehmen präven­tiv durch:

  • Marken­recherchen und Markenüberwachung,
  • Prü­fung von Sor­ti­ments- und Werbekonzepten,
  • Schu­lun­gen zu Marken- und Produktpiraterie‑Risiken.
  1. Fazit

Louis Vuit­ton Mal­leti­er ver­fol­gt Marken­ver­let­zun­gen – ins­beson­dere im Bere­ich gefälschter Hand­taschen, Schuhe und an­der­er Ac­ces­soires – seit Jahren kon­se­quent. Auch kleinere Händler, die ver­meintlich nur „gün­stige“ Pan­to­let­ten oder San­dalen mit bekan­nten Lo­gos verkaufen, sind keineswegs vor rechtlichen Schrit­ten sicher.

Wer eine entsprechende Abmah­nung er­hält, sollte beson­nen reagieren, die Frist ernst nehmen, aber keines­falls die vor­for­mulierte Un­ter­las­sungserk­lärung ungeprüft un­ter­schreiben oder um­fassende Auskün­fte ohne an­waltliche Be­gleitung erteilen. Eine sorgfältige Prü­fung des konkreten Falls und eine in­di­vidu­ell angepasste Lö­sung kön­nen helfen, das Kosten- und Haf­tungsrisiko deut­lich zu reduzieren.

DREGER IP LEGAL 

DREGER IP LEGAL ist eine auf gewerblichen Rechtss­chutz spezial­isierte Kan­zlei mit Fokus auf:

  • Marken­recht (An­mel­dung, Vertei­di­gung, Abmah­nun­gen, Widerspruchsverfahren),
  • De­sign- und Urheberrecht,
  • Wet­tbe­werb­srecht (UWG),
  • Durch­set­zung und Ab­wehr von Ansprüchen bei Produkt‑ und Markenpiraterie.

Wir vertreten Un­ternehmen, Online‑Händler und sta­tionäre Händler in ganz Deutsch­land in marken­rechtlichen Au­seinan­der­set­zun­gen – außerg­erichtlich und gerichtlich.

Tipps vom Fachanwalt:

 

  • Beacht­en Sie die geset­zten Fristen!
  • Nehmen Sie keinen Kon­takt zum Abmah­n­er auf!
  • Un­terze­ich­nen Sie auf keinen Fall die vor­for­mulierte Unterlassungserklärung!
  • Leis­ten Sie keine Zahlungen!
  • Lassen Sie sich von einem hochspezial­isierten Fachan­walt beraten!

Kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwalt:

Ich vertrete seit Jahren Man­dan­ten in den Bere­ichen des gewerblichen Rechtss­chutzes. Prof­i­tieren Sie von mein­er Er­fahrung und lassen Sie Ihre An­gele­gen­heit kosten­frei einschätzen.

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Nutzen Sie mein Ange­bot der kosten­freie Er­stein­schätzung und senden mir die er­hal­tene Abmah­nung per E‑Mail unter  info@dregeriplegal.de zu.

 

Tags: CBH RechtsanwälteLouis Vuitton Malletier
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