Louis Vuitton Malletier, Paris, geht seit vielen Jahren konsequent gegen Produktfälschungen vor. Aktuell liegt unserer Kanzlei DREGER IP LEGAL eine markenrechtliche Abmahnung der Louis Vuitton Malletier, Société par actions simplifiée, vertreten durch CBH Rechtsanwälte, Hamburg, vor. Gegenstand der Abmahnung ist der Verkauf von Sandalen bzw. Pantoletten, die mit dem bekannten „LV“-Logo versehen sind, ohne dass es sich um Originalware handelt.
Der folgende Beitrag erläutert die Hintergründe einer solchen Abmahnung, zeigt typische Inhalte und Risiken auf und gibt praktische Handlungsempfehlungen für Händlerinnen und Händler, die eine entsprechende Abmahnung erhalten haben.
- Hintergrund: Die Marke „LV“ ist als Unionsmarke geschützt
Louis Vuitton ist als Herstellerin von Luxusartikeln – insbesondere Lederwaren, Bekleidung, Schuhwaren, Schmuck, Uhren und Accessoires – weltweit bekannt. Zur Kennzeichnung ihrer Produkte verwendet die Inhaberin verschiedene Marken, darunter das bekannte „LV“-Logo.
In der vorliegenden Abmahnung berufen sich die CBH Rechtsanwälte insbesondere auf die Unionsmarke Nr. 000 015 628. Hierbei handelt es sich um eine als Unionsmarke eingetragene Bildmarke. Die Marke genießt Schutz u.a. für Waren der Klasse 25, darunter Bekleidungsstücke, Schuhwaren und Kopfbedeckungen. Die Marke ist seit 1997 eingetragen und mehrfach verlängert worden; die derzeitige Schutzdauer läuft bis zum 01.04.2036.
Die Marke wird – wie im anwaltlichen Schreiben ausgeführt – seit vielen Jahren intensiv zur Kennzeichnung von Bekleidungsstücken und Schuhwaren (u.a. Sandalen und Pantoletten) benutzt. Zudem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um eine „überragend bekannte“ Marke handelt, die den Schutz des Art. 9 Abs. 2 lit. c) Unionsmarkenverordnung (UMV) genießt. Dadurch ist der Schutzumfang deutlich erweitert.
- Anlass der Abmahnung: Verkauf von Pantoletten mit „LV“-Logo
Nach den Angaben im Abmahnschreiben hat Louis Vuitton festgestellt, dass in einem Ladenlokal „d’Sign“ in Wetzlar Sandalen/Pantoletten angeboten werden, die mit dem „LV“-Logo versehen sind, ohne dass es sich um Originalware handelt.
Zur Untermauerung des Vorwurfs haben die CBH Rechtsanwälte:
- Fotos aus dem Geschäftslokal vorgelegt, auf denen die beanstandeten Pantoletten zu sehen sind, sowie
- einen Testkauf durchgeführt und in der Abmahnung dokumentiert. Die erworbenen Pantoletten wurden zum Preis von 14,99 € verkauft.
Die abgemahnten Produkte werden als „offensichtliche Falsifikate“ bezeichnet. Dies wird insbesondere damit begründet, dass
- das Logo auf einem Schloss der Pantoletten erkennbar unsauber und abweichend vom Original ausgeführt sei und
- sich auf den Sohlen der Pantoletten die Bezeichnung „Juliet“ befinde, was bei Originalware von Louis Vuitton nicht der Fall wäre.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass Pantoletten in der konkret beanstandeten Ausführungsform nicht zum Produktsortiment von Louis Vuitton gehören, was den Fälschungsverdacht weiter untermauert.
- Welche Rechtsverstöße werden geltend gemacht?
In der Abmahnung werden verschiedene Anspruchsgrundlagen aus der Unionsmarkenverordnung und dem deutschen Markenrecht angeführt.
3.1 Markenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV
Zunächst wird eine klassische Markenverletzung nach Art. 9 Abs. 2 lit. a) UMV behauptet. Danach liegt eine Verletzung vor, wenn ein mit der Unionsmarke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Marke Schutz genießt.
- Es besteht Zeichenidentität: Das „LV“-Logo wird in identischer bzw. hochgradig ähnlicher Form übernommen.
- Es besteht Warenidentität: Die geschützte Marke umfasst u.a. Schuhwaren der Klasse 25. Die beanstandeten Pantoletten sind ebenfalls Schuhwaren.
Angesichts dieser Konstellation – identisches Zeichen, identische Waren – ist aus Sicht von Louis Vuitton der Tatbestand der Markenverletzung klar erfüllt.
3.2 Schutz der bekannten Marke (Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV)
Zudem beruft sich Louis Vuitton auf den erweiterten Schutz der bekannten Marke nach Art. 9 Abs. 2 lit. c) UMV. Danach liegt eine Verletzung auch dann vor, wenn ein mit der Marke identisches oder ähnliches Zeichen für unähnliche Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, sofern die Marke in der Union bekannt ist und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
In der Abmahnung wird argumentiert, dass:
- das „LV“-Logo eine überragend bekannte Marke sei,
- die Abgemahnte das besondere Image und die hohe Wertschätzung der Luxusprodukte von Louis Vuitton ausnutze,
- indem sie günstige Pantoletten mit dem Logo versieht und so vom Ruf der Luxusmarke profitiert.
Auf dieser Grundlage wird zusätzlich ein Anspruch aus Art. 130 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. a) und c) sowie Art. 9 Abs. 3 lit. b) UMV geltend gemacht.
- Inhalt der Abmahnung: Unterlassungserklärung und weitere Ansprüche
Wie bei markenrechtlichen Abmahnungen üblich, beschränkt sich Louis Vuitton nicht auf die Aufforderung zur bloßen Einstellung des Angebots. Im Abmahnschreiben werden mehrere Ansprüche geltend gemacht:
- Unterlassungsanspruch
Die Abmahnung fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Dem Schreiben ist ein vorbereiteter Entwurf beigefügt. Die Unterlassungserklärung verpflichtet die abgemahnte Händlerin u.a.,- es zu unterlassen, in Deutschland Schuhe, insbesondere Sandalen bzw. Pantoletten, die ohne Zustimmung von Louis Vuitton mit dem „LV“-Logo versehen sind, anzubieten, zu vertreiben oder in den Verkehr zu bringen.
Darüber hinaus enthält der Entwurf eine weitere Unterlassungsverpflichtung ungewöhnlicher Art:
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- Der Inhalt des Abmahnschreibens, die nachfolgende Korrespondenz und die Unterlassungserklärung selbst sollen nicht gegenüber Dritten offengelegt oder verbreitet werden („Vertraulichkeitsklausel“).
Eine solche umfassende Verschwiegenheitsverpflichtung ist rechtlich nicht zwingend und kann für den Abgemahnten erhebliche Risiken bedeuten (z.B. im Hinblick auf die Möglichkeit, sich beraten zu lassen oder sich mit Mitbetroffenen auszutauschen). Sie sollte daher sorgfältig geprüft und in vielen Fällen nicht ungeprüft akzeptiert werden.
- Auskunftsanspruch
Unter Ziff. 2 der Unterlassungserklärung wird ein umfassender Auskunftsanspruch geltend gemacht. Die Händlerin soll unter Vorlage geeigneter Unterlagen (Rechnungen, Lieferscheine) u.a. Auskunft erteilen über:- Herkunft der Waren (Hersteller, Lieferant, andere Vorbesitzer),
- Umfang und Dauer des Angebots,
- Mengen der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren,
- erzielte Umsätze und Gewinne.
Der Anspruch wird u.a. auf Art. 130 Abs. 2 UMV i.V.m. § 19 MarkenG gestützt. Im Schreiben wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die Vorlage der Lieferdokumente geschuldet sei und dass die Markeninhaberin hierauf „unter keinen Umständen“ verzichtet.
- Herausgabe- und Vernichtungsanspruch
Unter Ziff. 3 wird die Herausgabe sämtlicher noch vorhandener Verletzungsprodukte an die CBH Rechtsanwälte zum Zwecke der Vernichtung verlangt. Eine Rückgabe an den Lieferanten wird explizit als unzulässig bezeichnet. Rechtsgrundlage ist Art. 130 Abs. 2 UMV i.V.m. § 18 MarkenG. - Schadensersatzanspruch
Unter Ziff. 4 wird die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz erklärt. Die konkrete Schadenshöhe bleibt naturgemäß offen und kann später nach verschiedenen Berechnungsmodellen (konkreter Schaden, fiktive Lizenzgebühr, Herausgabe des Verletzergewinns) bemessen werden. - Kostenersatz für die Abmahnung
Unter Ziff. 5 wird der Ersatz der Kosten der beauftragten Rechtsanwälte geltend gemacht. Der Streitwert wird mit 250.000 € angesetzt. Hinzu kommen Kosten für den Testkauf und für die Einholung einer Gewerberegisterauskunft. Rechtsgrundlagen sind § 14 Abs. 6 MarkenG und §§ 677, 683 Satz 1, 670 BGB.
- Die gesetzte Frist und der Hinweis auf die Wiederholungsgefahr
Im konkreten Fall setzen die CBH Rechtsanwälte eine kurze Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung. Die Erklärung soll bis zu einem bestimmten Datum – hier der 9. Juni 2026 – bei der Kanzlei eingehen. Eine Fristverlängerung wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Zugleich wird ausführlich darauf hingewiesen, dass die bloße Einstellung des Angebots nicht ausreicht, um die sog. Wiederholungsgefahr zu beseitigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH ist grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich, um zukünftige Verstöße glaubhaft auszuschließen.
Das bedeutet: Wer die Abmahnung ignoriert oder nur den Verkauf einstellt, läuft Gefahr, dass der Markeninhaber gerichtliche Schritte einleitet (z.B. einstweilige Verfügung), was zu erheblich höheren Kosten führen kann.
- Was sollten Abgemahnte tun – und was vermeiden?
Wer eine solche Abmahnung von Louis Vuitton bzw. deren Rechtsanwälten erhält, sollte keinesfalls vorschnell handeln. Typische Fehler sind:
- das Abmahnschreiben zu ignorieren,
- die beigefügte Unterlassungserklärung ungeprüft zu unterschreiben,
- ohne Beratung umfangreiche Informationen (Lieferanten, Umsätze etc.) preiszugeben,
- eigenmächtig zu „verhandeln“, ohne die rechtlichen Risiken zu kennen.
Stattdessen empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Ruhe bewahren und Fristen im Blick behalten
Die gesetzte Frist ist ernst zu nehmen, aber es besteht in der Regel die Möglichkeit, im Rahmen einer anwaltlichen Vertretung eine abgestimmte Lösung zu erreichen oder eine Modifikation der Erklärung zu verhandeln. - Keine vorschnelle Unterschrift
Die vorformulierte Unterlassungserklärung ist – wie hier – regelmäßig weitreichend formuliert, insbesondere durch:- hohen Vertragsstrafenmechanismus,
- umfassende Unterlassungsverpflichtung,
- zusätzliche Vertraulichkeitsklauseln.
Eine modifizierte Unterlassungserklärung kann in vielen Fällen den Interessen des Abgemahnten besser gerecht werden, ohne das Risiko eines gerichtlichen Verfahrens unnötig zu erhöhen.
- Rechtslage und Beweislage prüfen
Im konkreten Fall spricht zwar vieles für eine Markenverletzung durch den Vertrieb von Pantoletten mit dem „LV“-Logo. Dennoch sollte geprüft werden:- ob die abgemahnten Produkte tatsächlich in der gerügten Form angeboten wurden,
- ob Originalware oder Fälschungen vorliegen,
- in welchem Umfang Verkäufe stattgefunden haben,
- inwieweit Dritte (z.B. Lieferanten) haften bzw. künftig in Regress genommen werden können.
- Auskunfts- und Vernichtungsansprüche sorgfältig behandeln
Die Herausgabe sämtlicher Lieferdokumente und die Vernichtung der Ware sind weitreichend. Es ist sorgfältig zu prüfen,- welche Unterlagen tatsächlich vorhanden sind,
- welche Angaben gemacht werden müssen und
- wie sich dies auf mögliche Regressansprüche gegen den Lieferanten auswirkt.
- Spezialisierte anwaltliche Beratung einholen
Aufgrund der hohen Streitwerte, der besonderen Schutzstellung der Marke „LV“ und der erheblichen wirtschaftlichen Risiken ist es dringend zu empfehlen, einen im Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt einzuschalten.
Unsere Kanzlei DREGER IP LEGAL ist auf den gewerblichen Rechtsschutz – insbesondere Markenrecht, Designrecht, Wettbewerbsrecht und Urheberrecht – spezialisiert und berät regelmäßig zu markenrechtlichen Abmahnungen im Zusammenhang mit Luxusmarken, Produktfälschungen und Online‑Handel. Wir prüfen für dich:
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- ob und in welchem Umfang eine Markenverletzung vorliegt,
- ob der Unterlassungsanspruch in der geltend gemachten Form besteht,
- wie die Unterlassungserklärung sinnvoll zu modifizieren ist,
- welche Auskünfte erteilt werden müssen und
- wie das Kostenrisiko kontrolliert werden kann.
- Prävention: Wie Händler sich vor Markenabmahnungen schützen können
Der vorliegende Fall zeigt exemplarisch, wie riskant der Handel mit vermeintlich „günstigen“ Markenprodukten sein kann. Um Abmahnungen zu vermeiden, sollten Händler insbesondere:
- nur bei seriösen und nachweisbar autorisierten Lieferanten einkaufen,
- sich Markenrechte (Wort- und Bildmarken) im Zweifel vorher rechtlich prüfen lassen,
- bei „Luxusmarken zum Schnäppchenpreis“ besonders skeptisch sein,
- Rechnungen, Lieferscheine und Korrespondenz mit Lieferanten sorgfältig aufbewahren, um im Ernstfall Auskunft geben und Regress nehmen zu können,
- Mitarbeiter im Einkauf und Verkauf im Umgang mit Markenprodukten schulen.
DREGER IP LEGAL unterstützt Unternehmen präventiv durch:
- Markenrecherchen und Markenüberwachung,
- Prüfung von Sortiments- und Werbekonzepten,
- Schulungen zu Marken- und Produktpiraterie‑Risiken.
- Fazit
Louis Vuitton Malletier verfolgt Markenverletzungen – insbesondere im Bereich gefälschter Handtaschen, Schuhe und anderer Accessoires – seit Jahren konsequent. Auch kleinere Händler, die vermeintlich nur „günstige“ Pantoletten oder Sandalen mit bekannten Logos verkaufen, sind keineswegs vor rechtlichen Schritten sicher.
Wer eine entsprechende Abmahnung erhält, sollte besonnen reagieren, die Frist ernst nehmen, aber keinesfalls die vorformulierte Unterlassungserklärung ungeprüft unterschreiben oder umfassende Auskünfte ohne anwaltliche Begleitung erteilen. Eine sorgfältige Prüfung des konkreten Falls und eine individuell angepasste Lösung können helfen, das Kosten- und Haftungsrisiko deutlich zu reduzieren.
DREGER IP LEGAL
DREGER IP LEGAL ist eine auf gewerblichen Rechtsschutz spezialisierte Kanzlei mit Fokus auf:
- Markenrecht (Anmeldung, Verteidigung, Abmahnungen, Widerspruchsverfahren),
- Design- und Urheberrecht,
- Wettbewerbsrecht (UWG),
- Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen bei Produkt‑ und Markenpiraterie.
Wir vertreten Unternehmen, Online‑Händler und stationäre Händler in ganz Deutschland in markenrechtlichen Auseinandersetzungen – außergerichtlich und gerichtlich.
Tipps vom Fachanwalt:
- Beachten Sie die gesetzten Fristen!
- Nehmen Sie keinen Kontakt zum Abmahner auf!
- Unterzeichnen Sie auf keinen Fall die vorformulierte Unterlassungserklärung!
- Leisten Sie keine Zahlungen!
- Lassen Sie sich von einem hochspezialisierten Fachanwalt beraten!
Kostenlose Ersteinschätzung durch Fachanwalt:
Ich vertrete seit Jahren Mandanten in den Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes. Profitieren Sie von meiner Erfahrung und lassen Sie Ihre Angelegenheit kostenfrei einschätzen.
DREGER IP LEGAL | Rechtsanwalt Dirk Dreger | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
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