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Abmahnungen des FC Bayern München AG (Tickethandel)

Abmahnungen des FC Bayern München AG (Tickethandel)

5. April 2024 Posted by Dirk Dreger Abmahnung

Im Laufe dieser Woche er­re­ichte mich zahlre­iche An­fra­gen zu Abmah­nun­gen der FC Bay­ern München AG, aus­ge­sprochen durch die Lentze Stop­per Rechtsanwälte.

Den Be­trof­fe­nen wer­den Ver­stöße gegen die Tick­etbe­din­gun­gen (ATGB) vorge­wor­fen. Der Kern des Vor­wur­fes bildet das in den ATGB ve­r­ankerte Weit­er­veräußerungsver­bot, welch­es dem Wer­ber von Ein­trittskarten un­ter­sagt diese öf­fentlich, ins­beson­dere über nicht au­torisierte Zweit­mark­t­plat­tfor­men zum Kauf anzubieten.

Vor­würfe:

  • Keine Ab­bil­dung der ATGB
  • Öf­fentlich­es An­bi­eten von Tick­ets über nich­tau­torisierte Zweit­mark­t­plat­tform und
  • An­bi­eten zu einem höheren Preis als dem Originalpreis

Die Abmah­nung wird auf das in den ATGB ve­r­ankerte Weit­er­veräußerungsver­bot gestützt. Dieses un­ter­sagt das An­bi­eten von Ein­trittskarten über On­line­plat­tfor­men. Diese Regelung ist den meis­ten Tick­eter­wer­bern beim Kauf von Ein­trittskarten nicht bewusst.

Die Frage der Berech­ti­gung der Abmah­nung hängt davon ab, ob die ATGB des Vere­ins wirk­sam mit dem Adres­sat­en der Abmah­nung vere­in­bart wur­den. Im Fall des Er­werbs von Ein­trittskarten über die of­fiziellen Verkauf­sstellen des Vere­ins, müssen die ATGB zwin­gend durch den Er­wer­ber bestätigt wer­den und sind somit Ver­trags­grund­lage. In der täglichen An­walt­sprax­is er­lebe ich je­doch im­mer wieder, dass Man­dan­ten die ange­bote­nen Tick­ets zu­vor selb­st über nich­tau­torisierte Zweit­mark­t­plat­tfor­men er­wor­ben haben. In dieser Kon­stel­la­tion beste­hen gute Chan­cen, die Abmah­nung als un­berechtigt zurück­zuweisen. Die gilt allerd­ings im­mer unter der Ein­schränkung, dass der Abgemah­nte nicht bere­its in der Ver­gan­gen­heit die ATGB akzep­tiert hat oder sich im Tick­et­sys­tem reg­istri­ert hat. Denn in diesen Fällen sind die ATGB Ver­trags­grund­lage gewor­den und das Weit­er­veräußerungsver­bot ist zu beachten.

 

Die Abmah­nung en­thält fol­gende Forderungen:

  • Ab­gabe ein­er straf­be­wehrten Un­ter­las­sungs- und Verpflichtungserklärung
  • Pauschal­isiert­er Schadenser­satz in Höhe von 350,00 €
  • Auszahlung des gener­ierten Mehrerlöses

Gerne schätze ich Ihren Fall kosten­frei für Sie ein. Ich vertrete seit Jahren er­fol­gre­ich Man­dan­ten gegen Tick­etabmah­nun­gen aus dem Bere­ich von Sport- und Konzertveranstaltungen.

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DREGER IP LEGAL | Recht­san­walt Dirk Dreger | Fachan­walt für gewerblichen Rechtsschutz

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Tags: ATGBFC Bayern München AGLentze StopperTickethandel
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