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Abmahnung wegen Ticketverkaufs (1. FC Köln durch Lentze Stopper Rechtsanwälte) – Was Betroffene wissen und beachten sollten
Law and legal advice, regulations and rules for business, labor law concept, layer or notary for company.

Abmahnung wegen Ticketverkaufs (1. FC Köln durch Lentze Stopper Rechtsanwälte) – Was Betroffene wissen und beachten sollten

14. Juli 2026 Posted by Dirk Dreger Abmahnung
  1. Wo­rum geht es bei dieser Art Abmahnung?

Fußballtick­ets sind knapp, begehrt und rechtlich bess­er geschützt, als vie­len Fans be­wusst ist. Viele Clubs – so auch der 1. FC Köln – ver­suchen ak­tiv, einen „Schwarz­markt“ mit über­teuerten oder un­kon­trol­liert weit­ergegebe­nen Tick­ets zu ver­hin­dern. Grund­lage sind die All­ge­meinen Tick­et-Geschäfts­be­din­gun­gen (ATGB), de­nen Käufer beim Tick­etkauf zustimmen.

Die hi­er vor­liegende Abmah­nung be­t­rifft den Vor­wurf, Tick­ets des 1. FC Köln für ein Spiel gegen den VfL Wolfs­burg über die Plat­tform „Kleinanzeigen“ öf­fentlich ange­boten und/oder verkauft zu haben – und zwar ent­ge­gen der ATGB.

Typ­is­cher­weise wird in solchen Fällen

  • das öf­fentliche Ange­bot auf ein­er nicht au­torisierten Plat­tform beanstandet,
  • ein Ver­stoß gegen das Weit­er­veräußerungsver­bot bzw. ‑beschränkun­gen gerügt,
  • ggf. noch die Nutzung von Club-Lo­gos oder an­deren Kennze­ichen als Rechtsver­let­zung bezeichnet.

Der Zweck der Abmah­nung: Der Club will den konkreten Ver­stoß ab­stellen, zukün­ftige Ver­stöße ver­hin­dern und seine Kosten er­set­zt haben – ohne so­fort vor Gericht zu gehen.


  1. Warum set­zen Clubs auf ATGB und Ticketbeschränkungen?

Die Abmah­nung ver­weist aus­führlich auf das In­ter­esse des Clubs, den Tick­et­markt zu kon­trol­lieren. Dahin­ter ste­hen mehrere Aspekte:

  1. Sta­dion­sicher­heit
    Vere­ine wollen wis­sen, wer ins Sta­dion kommt, um ri­val­isierende Grup­pen zu tren­nen, Sta­dion­ver­bote durchzuset­zen und Gewalt­tätigkeit­en vorzubeu­gen. Bei anony­men Verkäufen über Plat­tfor­men wie Kleinanzeigen ist das kaum möglich.
  2. Sozialverträgliche Preise
    Wenn Tick­ets zu deut­lich über­höht­en Preisen weit­er­verkauft wer­den, wer­den soziale Tick­et­preise aus­ge­höhlt. Selb­st Ange­bote „nur“ zum Orig­i­nal­preis auf un­kon­trol­lierten Plat­tfor­men kön­nen den Schwarz­markt be­feuern, weil Händler Tick­ets dort sys­tem­a­tisch ankaufen.
  3. Ver­bandsvor­gaben („Sicheres Stadionerlebnis“)
    Ver­bände und Sicher­heit­skonzepte ver­lan­gen von den Clubs, gegen un­kon­trol­lierten Tick­ethandel vorzuge­hen. Dazu ex­istiert ein bun­desweites „Sicher­heitspa­pi­er“.
  4. Of­fizielle Zweitmarkt-Plattform
    Viele Clubs, darunter der 1. FC Köln, bi­eten eigene Tick­et­börsen an, über die Fans ihre Tick­ets le­gal weit­ergeben kön­nen. Hi­er soll die Weit­er­gabe kon­trol­liert, fair bepreist und sich­er abgewick­elt werden.
  5. Gesund­heit & Hygienekonzepte
    Spätestens seit Coro­na ist es für Clubs wichtig, zu wis­sen, welche Per­so­n­en wann im Sta­dion sind, um Au­fla­gen von Be­hör­den umzusetzen.

Gerichte haben ähn­liche Tick­et-AGB vielfach als wirk­sam und zuläs­sig bestätigt. In der Abmah­nung wer­den hi­erzu Entschei­dun­gen u.a. des LG München I, AG Geis­lin­gen, AG Frank­furt und des BGH („bundesligakarten.de“) angeführt.


  1. Was ste­ht typ­is­cher­weise in solchen ATGB zur Ticketweitergabe?

Die ATGB des 1. FC Köln se­hen – wie bei vie­len Bun­desligis­ten – eine klare Beschränkung der Weit­er­gabe vor:

  • Tick­ets wer­den nur zur pri­vat­en, nicht gewerblichen Nutzung verkauft.
  • Un­ter­sagt sind insbesondere: 
    • das öf­fentliche An­bi­eten von Tick­ets bei Auk­tio­nen oder auf nicht au­torisierten Verkauf­s­plat­tfor­men (z.B. eBay, Kleinanzeigen, Dritt-Ticketbörsen),
    • der Weit­er­verkauf zu einem höheren als dem Orig­i­nal­preis (mit be­gren­zter Aus­nahme für bis zu 15 % Auf­schlag zur Kostendeckung),
    • die regelmäßige oder massen­hafte Weit­er­gabe von Tickets,
    • die Weit­er­gabe an gewerbliche Wiederverkäufer/Tickethändler,
    • eine kom­merzielle oder werbliche Nutzung von Tick­ets ohne Zustimmung,
    • Weit­er­gabe an Per­so­n­en mit Sta­dion­ver­bot oder an Fans der geg­ner­ischen Mannschaft (je nach Ticketart),
    • auch die Vervielfäl­ti­gung von Tick­ets (z.B. Kopieren von QR-Codes).

Wesentlich ist:
Die pri­vate Weit­er­gabe ist nicht generell ver­boten – aber an Be­din­gun­gen geknüpft. Ein Ver­stoß kann schon beim öf­fentlichen Ange­bot be­gin­nen, selb­st wenn es später nicht zum Verkauf kommt.


  1. Konkrete Vor­würfe in der Abmahnung

In der mir vor­liegen­den Abmah­nung wird Fol­gen­des beanstandet:

  • Tick­ets für das Spiel gegen den VfL Wolfs­burg wurden 
    • über „Kleinanzeigen“ öf­fentlich ange­boten und/oder verkauft,
    • unter ein­er konkret be­nan­nten Artikelnummer.
  • Damit sollen mehrere AT­GB-Ver­stöße vorliegen: 
    • öf­fentlich­es An­bi­eten auf ein­er nicht au­torisierten Plattform,
    • fehlende Ein­beziehung der ATGB bei der Weitergabe,
    • un­zuläs­sige Nutzung des Lo­gos des Clubs in der Anzeige.

Wichtig für Betroffene:
Die Gegen­seite ar­gu­men­tiert auf Grund­lage „gesichert­er Be­weis­mit­tel“ (Screen­shots, Plat­tfor­m­dat­en etc.). Diese Be­weise wer­den in einem Prozess zen­tral sein, wer­den aber in der Abmah­nung typ­is­cher­weise nicht voll­ständig offengelegt.


  1. Welche Ansprüche macht der Club geltend?

Mit der Abmah­nung wer­den mehrere Ansprüche formuliert:

Un­ter­las­sungsanspruch
Der Club ver­langt, dass der Be­trof­fene es zukün­ftig unterlässt,

    • Tick­ets ent­ge­gen den ATGB weiterzugeben,
    • ins­beson­dere Tick­ets öf­fentlich im In­ter­net über Kleinanzeigen, eBay etc. anzubieten.

Zur Be­sei­t­i­gung der so­ge­nan­nten „Wieder­hol­ungs­ge­fahr“ soll eine straf­be­wehrte Un­ter­las­sungs- und Verpflich­tungserk­lärung abgegeben wer­den. Ein bloßes Ver­sprechen „Ich mache das nicht mehr“ re­icht nach ständi­ger Recht­sprechung nicht.

Freis­tel­lung / Kostenerstattung
Der Club ver­langt Er­satz der im Rah­men der Rechtsver­fol­gung ent­stande­nen Kosten. Grund­lage sind Aufwen­dungser­satzvorschriften (§§ 683, 677, 670 BGB) sowie die an­waltlichen Gebühren nach RVG.

In dem konkreten Fall:

    • es wird mit einem re­duzierten Stre­itwert (2.500 EUR) gerechnet,
    • da­raus wür­den sich eigentlich Recht­san­walt­skosten (u.a. Geschäfts­ge­bühr, Aus­la­gen, Eini­gungs­ge­bühr) von 679,40 EUR net­to ergeben,
    • der Club bi­etet je­doch „ver­gle­ich­sweise“ eine pauschale Zahlung von 300 EUR zur Erledi­gung der Ansprüche an.
    • Ver­tragsstrafe und weit­ere Sank­tio­nen nach den ATGB
      Die ATGB des Clubs se­hen bei schuld­haften Ver­stößen eine Ver­tragsstrafe von bis zu 2.500 EUR vor.
      Fak­toren für die Höhe sind u.a.:
      • An­zahl und In­ten­sität der Verstöße,
      • Grad des Verschuldens,
      • Be­mühun­gen um Schadenswiedergutmachung,
      • ob es sich um Wieder­hol­ungstäter handelt,
      • Um­fang und Er­lös der weit­ergegebe­nen Tickets.

Der Club be­hält sich aus­drück­lich vor, solche Sank­tio­nen zu ver­hän­gen, wenn keine aus­re­ichende Un­ter­las­sungserk­lärung abgegeben wird.

Auskun­ft­sansprüche / weit­ere Schadensersatzpositionen
Neben der Un­ter­las­sung kann der Club Auskun­ft über Um­fang und Art der Ver­stöße ver­lan­gen, um et­waige weit­erge­hende Schadenser­satz­forderun­gen zu bez­if­fern. In der Abmah­nung wird da­rauf hingewiesen, dass zusät­zliche ad­min­is­tra­tive Kosten (Er­mit­tlung, Recherche, Per­son­al) noch gel­tend gemacht wer­den kön­nten, falls kein Ver­gle­ich zu­s­tande kommt.


  1. Typ­is­che Fehler von Betroffenen
  • Orig­i­nalerk­lärung unüber­legt unterschreiben
    Wer „aus Angst“ die Abmah­nung eins zu eins er­füllt, verpflichtet sich oft weit­erge­hend, als zwin­gend er­forder­lich wäre.
  • Fris­ten ignorieren
    Ein kom­plettes Nichtreagieren kann zu teuren gerichtlichen Ver­fahren führen, bei de­nen Stre­itwert und Kosten deut­lich höher ausfallen.
  • Emo­tion­al reagieren
    Wü­tende oder un­sach­liche Antworten helfen nicht weit­er und er­schw­eren sin­nvolle Vergleiche.
  • Eigen­mächtige Teilzahlun­gen ohne Klärung
    Wer zahlt, ohne Be­gleitschreiben und ohne Vere­in­barung über die rechtliche Wirkung, schafft oft neuen Stre­it, statt ihn zu beenden.

Faz­it: Wie soll­ten Be­trof­fene strate­gisch vorgehen?

Eine Abmah­nung we­gen Tick­etverkaufs – ins­beson­dere von Bun­desli­ga­clubs – ist ernst zu nehmen. Die Clubs stützen sich auf ATGB, die durch die Recht­sprechung über­wiegend als wirk­sam an­erkan­nt sind. Gle­ichzeit­ig ist jede Abmah­nung ein Einzelfall, der geprüft wer­den muss.

Empfehlenswert ist:

  1. Sachver­halt und Abmah­nung sorgfältig lesen und dokumentieren.
  2. Rechtliche Ein­schätzung ein­holen, bevor eine Un­ter­las­sungserk­lärung un­ter­schrieben oder zahlt wird.
  3. Fris­ten beacht­en, um nicht zusät­zliche Kosten zu riskieren.
  4. Di­a­log mit der Gegen­seite prüfen, ggf. über einen An­walt geführt, um eine außerg­erichtliche Lö­sung zu erreichen.
  5. Nur eine wohlüber­legte – ggf. mod­i­fizierte – Un­ter­las­sungserk­lärung abgeben, die zukün­ftige Risiken (Ver­tragsstrafen, Re­ich­weite des Ver­sprechens) berücksichtigt.

So lässt sich das Risiko ho­her Ver­tragsstrafen und Prozesskosten min­imieren und gle­ichzeit­ig eine tragfähige Lö­sung mit dem Club erreichen.

 

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Tags: 1. FC KölnLentze Stopper
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