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Abmahnung durch Hannover 96 wegen Tickethandels

Abmahnung durch Hannover 96 wegen Tickethandels

2. April 2025 Posted by Dirk Dreger Abmahnung

Aktuelle Abmahnung der Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG wegen Tickethandels

Aus ak­tuellem An­lass berichte ich heute über eine Abmah­nung aus dem Bere­ich des Han­dels mit Ein­trittskarten für Sportveranstaltungen.

Ich vertrete derzeit einen Man­dan­ten gegen eine Abmah­nung der Han­nover 96 Sales & Ser­vice GmbH & Co. KG.

Die Abmah­nung, die von der RuhrKan­zlei aus Dort­mund aus­ge­sprochen wurde, bein­hal­tet den bekan­nten Vor­wurf eines Ver­stoßes gegen das Weit­er­veräußerungsver­bot für nicht au­torisierte Zweit­mark­t­plat­tfor­men. Die ATGB laut­en wie fol­gt (auszugsweise):

9.2 Un­zuläs­sige Weit­er­gabe: Der Verkauf von Tick­ets er­fol­gt auss­chließlich zur pri­vat­en, nicht kom­merziellen Nutzung durch den Kun­den. Jeglich­er gewerblich­er oder kom­merzieller Weit­er­verkauf der Tick­ets durch den Kun­den ist grund­sät­zlich un­ter­sagt. Dem Kun­den ist es ins­beson­dere untersagt, 

Tick­ets öf­fentlich, ins­beson­dere bei Auk­tio­nen oder im In­ter­net und/oder bei nicht von HANNOVER 96 au­torisierten Verkauf­s­plat­tfor­men zum Kauf anzubieten;

Das An­bi­eten von Ein­trittskarten über die bekan­nten und be­liebten Plat­tfor­men wie kleinanzeigen, eBay, vi­a­gogo, stub­hub etc. ist somit un­ter­sagt. Im Fall ein­er Zuwider­hand­lung wer­den empfind­liche Strafen gefordert.

Forderun­gen:

  • Auf­forderung zur Ab­gabe ein­er straf­be­wehrten Unterlassungserklärung
  • Auf­forderung zur Zahlung ein­er Ver­tragsstrafe in Höhe von 353,60 €

 

Nicht jede Abmah­nung ist auch berechtigt! Um gegen die ATGB ver­stoßen zu kön­nen, müssen diese auch rechtlich wirk­sam vere­in­bart wor­den sein. Dies ist im­mer dann der Fall, wenn Ein­trittskarten di­rekt beim Vere­in oder of­fiziellen Vorverkauf­sstellen er­wor­ben wur­den. Auch im Falle ein­er Reg­istrierung im Tick­et­sys­tem des Vere­ins- ohne eine Kartenbestel­lung- wer­den die ATGB stets akzep­tiert und somit wirk­sam vere­in­bart. Soll­ten Karten über an­dere Plat­tfor­men er­wor­ben wor­den sein und keine Reg­istrierung im Tick­et­sys­tem beste­hen, sind die ATGB hinge­gen nicht wirk­sam vere­in­bart wor­den. Wen­ngle­ich die Abmah­nung in den über­wiegen­den Fällen dem Grunde nach berechtigt ist, lassen sich die geforderten Be­träge in den meis­ten Fällen er­fol­gre­ich re­duzieren.  Gerne schätze ich Ihren Fall ein. Ich habe na­hezu täglich mit de­r­ar­ti­gen Tick­etabmah­nun­gen zu tun und finde auch für Ihren Fall die beste Verteidigungsstrategie.

Ich vertrete seit Jahren er­fol­gre­ich Man­dan­ten gegen Tick­etabmah­nun­gen aus dem Bere­ich von Sport- und Konz­ertver­anstal­tun­gen und habe tagtäglich mit den un­ter­schiedlich­sten Fal­lkon­stel­la­tio­nen zu tun. Prof­i­tieren Sie von mein­er jahre­lan­gen Er­fahrung! Gerne er­ar­beite ich auch für Sie die best­mögliche Vertei­di­gungsstrate­gie und vertrete Sie er­fol­gre­ich in Ihrer Angelegenheit.

So­forthil­fe bei Abmahnung!

DREGER IP LEGAL | Recht­san­walt Dirk Dreger | Fachan­walt für gewerblichen Rechtsschutz

  • Abmah­nung per E‑Mail an info@dregeriplegal.de senden
  • Schnelle und kosten­lose Er­stein­schätzung per E‑Mail
  • Bun­desweite Be­ratung und Vertretung
  • Schnelle und un­kom­plizierte Kom­mu­nika­tion per E‑Mail
  • Kos­ten­trans­parenz durch Pauschalhonorar

 

 

 

 

 

 

Tags: ATGBHannover 96ruhrkanzleiTicket
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