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Aktuelle Abmahnung der Ruhrkanzlei für 1. FSV Mainz 05 e. V.

Aktuelle Abmahnung der Ruhrkanzlei für 1. FSV Mainz 05 e. V.

14. April 2026 Posted by Dirk Dreger Abmahnung

Erneut wurde mir eine Abmah­nung des 1. FSV Mainz 05 e.V. zur Prü­fung vorgelegt. Die Abmah­nung vom 30.04.2024 wurde durch die Ruhrkan­zlei aus Dort­mund ausgesprochen.

Der Abmah­nung liegt der Vor­wurf eines Ver­stoßes gegen das in den ATGB ve­r­ankerte Weit­er­veräußerungsver­bot über On­line­plat­tfor­men gerügt. Konkret soll eine Ein­trittskarte für das Spiel des 1. FSV Mainz 05 gegen den Ham­burg­er SV aus der laufend­en Sai­son über die Plat­tform Kleinanzeigen zum Verkauf ange­boten wor­den sein.

Laut ATGB des Vere­ins ist es un­ter­sagt, Tick­ets öf­fentlich, ins­beson­dere bei Auk­tio­nen oder im In­ter­net (z.B. bei eBbay, Kleinanzeigen, Face­book) und/oder bei nicht vom Club au­torisierten Verkauf­s­plat­tfor­men (z.B. Stub­Hub, vi­a­gogo, tick­et­bande etc.) zum Kauf bzw. zur Weit­er­gabe anzu­bi­eten und/oder zu verkaufen und/oder weit­erzugeben, aus­drück­lich auch, wenn das Ange­bot, der Verkauf oder die Weit­er­gabe ohne Gewinn oder Preisauf­schlag erfolgt.

Grund­sät­zlich stellt bere­its das reine An­bi­eten von Tick­ets über nicht au­torisierte Zweit­mark­t­plat­tfor­men einen Ver­stoß gegen die ATGB dar. Auf einen tat­säch­lichen Verkauf oder den Verkauf­spreis kommt es da­her rechtlich nicht an. Eine Ab­sicht sich zu bere­ich­ern ist eben­falls nicht er­forder­lich, um gegen die ATGB zu ver­stoßen. Eben­so haben die Gerichte die Wirk­samkeit von Weit­er­veräußerungsver­boten in dieser Form lei­der schon bestätigt.  Zwar hat der BGH im Jahre 2008 entschei­den, dass die pri­vate Weit­er­gabe von Tick­tes nicht un­ter­sagt, wer­den darf. Das BGH-Urteil ist je­doch lei­der ve­r­al­tet. Das BGH-Urteil be­traf nur den Fall des Auss­chlusses der pri­vat­en Weit­er­gabe von Ein­trittskarten. Die ATGB des Vere­ins schließen die pri­vate Weit­er­gabe je­doch nicht aus, son­dern schränken diese nur in­soweit ein, als dass das öf­fentliche An­bi­eten un­ter­sagt ist. Das BGH ist auf die ak­tuellen Kon­stel­la­tio­nen nicht mehr an­wend­bar. Die Ein­schränkung der pri­vat­en Weit­er­gabe in Form eines Weit­er­veräußerungsver­botes für nicht au­torisierte Zweit­mark­t­plat­tfor­men wurde gerichtlich aus­drück­lich für zuläs­sig er­achtet wur­den (vgl. u.a. LG München I Urt. v. 2. 8. 2017, Az. 37 O 17726/16, AG Geis­lin­gen, Urt. v. 24.03.2017, Az. 6 C 630/16; AG Frank­furt, Urt. v. 08.08.2017, Az. 30 C 470/17; Landgericht Ham­burg, Urteil vom 02.10.2014, Az.: 327 O 251/14; Landgericht Hei­del­berg, Urt. v. 22.08.2018, Az.: 12 O 13/18, als auch das Landgericht Dort­mund Urt. V. 12.11.2020, Az.: 16 O 40/17.

Forderung:

  • Ab­gabe ein­er straf­be­wehrte Unterlassungserklärung
  • Abmahnkosten in Höhe von 354,00 €

Vielfach reagieren die meis­ten Abgemah­n­ten, in­dem Sie die auf die Abmah­nung en­twed­er gar nicht reagieren oder die Forderung an­stand­s­los be­gle­ichen. Nicht jede Abmah­nung ist auch berechtigt! Wen­ngle­ich die Abmah­nung in den über­wiegen­den Fällen dem Grunde nach berechtigt ist, lassen sich die geforderten Be­träge in den meis­ten Fällen er­fol­gre­ich re­duzieren.  Gerne schätze ich Ihren Fall ein. Ich habe na­hezu täglich mit de­r­ar­ti­gen Tick­etabmah­nun­gen zu tun und finde auch für Ihren Fall die beste Verteidigungsstrategie.

Ich vertrete seit Jahren er­fol­gre­ich Man­dan­ten gegen Tick­etabmah­nun­gen aus dem Bere­ich von Sport- und Konz­ertver­anstal­tun­gen und habe tagtäglich mit den un­ter­schiedlich­sten Fal­lkon­stel­la­tio­nen zu tun. Prof­i­tieren Sie von mein­er jahre­lan­gen Er­fahrung! Gerne er­ar­beite ich auch für Sie die best­mögliche Vertei­di­gungsstrate­gie und vertrete Sie er­fol­gre­ich in Ihrer Angelegenheit.

Abmahnung erhalten?

 

Prof­i­tieren Sie von mein­er Er­fahrung und lassen Ihre An­gele­gen­heit kosten­frei ein­schätzen. Senden Sie mir gerne die er­hal­tene Abmah­nung per E‑Mail zu. Ich melde mich schnell­st­möglich mit ein­er kosten­freien Er­stein­schätzung bei Ih­nen zurück.

Soforthilfe-Tipps:

 

  • Fris­ten beachten!
  • Keine Kon­tak­tauf­nahme zum Abmahner!
  • Un­terze­ich­nen Sie auf keinen Fall die vor­for­mulierte Unterlassungserklärung
  • Keine Zahlun­gen leisten!

Kosten­freie Ersteinschätzung

  • Abmah­nung per E‑Mail an info@dregeriplegal.de senden
  • Schnelle und kosten­freie Er­stein­schätzung mit Hand­lungsempfehlung per E‑Mail

 

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Nutzen Sie mein Ange­bot der kosten­freie Er­stein­schätzung und senden mir die er­hal­tene Abmah­nung per E‑Mail unter  info@dregeriplegal.de zu.

 

 

 

Tags: FSV Mainz 05 e.V.ruhrkanzlei
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