Der FC St. Pauli geht seit einigen Jahren besonders konsequent gegen den privaten Weiterverkauf seiner Tickets vor. Wer Eintrittskarten über Online‑Plattformen verkauft, landet nicht selten im Fokus des Vereins – und erhält Post von einer spezialisierten Kanzlei: LDM Rechtsanwälte aus Heidelberg.
Aus einer „harmlosen“ Verkaufsanzeige wird dann schnell ein ernstes rechtliches Problem: Der FC St. Pauli macht eine Vertragsstrafe geltend, häufig im vierstelligen Bereich, und lässt diese Forderung durch LDM Rechtsanwälte außergerichtlich oder gerichtlich durchsetzen.
Reagiert der Betroffene nicht oder lehnt die Forderung ab, passiert in den meisten Fällen außer einer Sanktion (Ticketsperre etc.) seitens des Vereins nicht viel.
In dem mir zur Ersteinschätzung vorgelegt Fall wurde nun jedoch Klage erhoben:
Klageforderungen:
Vertragsstrafe 1.850 € zzgl Abmahnkosten
Warum die Klage des FC St. Pauli nicht einfach ignoriert werden sollte
Der FC St. Pauli stützt seine Klage auf eine rechtlich ernst zu nehmende Grundlage:
- Die ATGB des FC St. Pauli enthalten detaillierte Regeln zum Ticketweiterverkauf und eine Vertragsstrafenklausel.
- Der Weiterverkauf über nicht autorisierte Plattformen (oder zu überhöhten Preisen) ist ausdrücklich untersagt.
- Bei Verstoß kann eine Vertragsstrafe bis zu 2.500 Euro festgesetzt werden.
- LDM Rechtsanwälte legen dem Gericht regelmäßig Screenshots, Angebotslinks und Ticketdaten vor, um den Verstoß nachzuweisen.
Die deutsche Rechtsprechung hat solche Ticket‑AGB und Vertragsstrafenklauseln im Grundsatz bereits als zulässig anerkannt. Damit ist klar: Die Klage ist nicht automatisch „völlig aussichtslos“ für den Verein – umso wichtiger ist eine gezielte Verteidigung.
Der entscheidende Angriffspunkt: Die Höhe der Vertragsstrafe
In den ATGB des FC St. Pauli heißt es (verkürzt):
Bei Verstoß gegen die Weiterverkaufsbeschränkungen kann der Verein eine Vertragsstrafe festsetzen, deren Höhe er nach billigem Ermessen bestimmt. Die Vertragsstrafe ist begrenzt auf maximal 2.500,00 Euro.
Für viele Betroffene bedeutet das: Wegen eines einzigen Verkaufs eines St.‑Pauli‑Tickets über eine Plattform sollen plötzlich Beträge von z.B. 1.850 Euro gezahlt werden.
Hier setzt die anwaltliche Verteidigung an:
- a) Billiges Ermessen (§ 315 BGB)
Der FC St. Pauli darf die Vertragsstrafe nicht willkürlich festsetzen. Die Bestimmung „nach billigem Ermessen“ unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB).
Das Gericht prüft, ob eine derartige Vertragsstrafe angesichts:
- eines einmaligen, privaten Verstoßes,
- eines relativ niedrigen Ticketpreises,
- eines ggf. überschaubaren oder gar nicht vorhandenen Gewinns,
- und fehlender konkreter Sicherheitsvorfälle
noch billig und angemessen ist – oder deutlich überzogen.
- b) Herabsetzung überhöhter Vertragsstrafe (§ 343 BGB)
Selbst wenn dem Grunde nach eine Vertragsstrafe verwirkt ist, kann das Gericht sie herabsetzen, wenn sie übermäßig hoch ist. Die Verteidigung macht dann das Missverhältnis deutlich zwischen:
- Ticketpreis (z.B. 30–80 Euro),
- realem wirtschaftlichen Vorteil aus dem Verkauf,
- und der geforderten Vertragsstrafe von weit über 1.000 Euro.
Eine anwaltliche Vertretung in Klageverfahren ist besonders ratsam, wenn:
- Sie ein Schreiben oder eine Klage des FC St. Pauli, vertreten durch LDM Rechtsanwälte (Heidelberg), erhalten haben
- eine Vertragsstrafe im vierstelligen Bereich geltend gemacht wird,
- Sie eine gerichtliche Auseinandersetzung oder ein hohes Kostenrisiko vermeiden möchten
Ziel der anwaltlichen Vertretung ist:
- die Rechtslage für deinen konkreten Fall verständlich zu machen,
- die Erfolgsaussichten einer Reduzierung der Vertragsstrafe realistisch einzuschätzen,
- und eine wirtschaftlich tragbare Lösung zu finden – sei es durch Verteidigung im Prozess oder durch einen vernünftigen Vergleich.
Klage des FC St. Pauli ist ernst – aber überhöhte Vertragsstrafen sind angreifbar
Wenn der FC St. Pauli wegen Ticketweiterverkauf gegen Sievorgeht und LDM Rechtsanwälte aus Heidelberg zur Durchsetzung einer hohen Vertragsstrafe einschaltet, ist die Situation ernst.
Mit einer fundierten anwaltlichen Verteidigung können Sie sich gegen überzogene Forderungen des Vereins wehren und Ihre wirtschaftlichen Interessen schützen.
Soforthilfe bei Abmahnung oder Klage!
DREGER IP LEGAL | Rechtsanwalt Dirk Dreger | Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
- Abmahnung oder Klage per E‑Mail an info@dregeriplegal.de senden
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- Bundesweite Beratung und Vertretung
- Schnelle und unkomplizierte Kommunikation per E‑Mail
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Der FC St. Pauli stützt seine Klage auf eine rechtlich ernst zu nehmende Grundlage:
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- Der Weiterverkauf über nicht autorisierte Plattformen (oder zu überhöhten Preisen) ist ausdrücklich untersagt.
- Bei Verstoß kann eine Vertragsstrafe bis zu 2.500 Euro festgesetzt werden.
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Die deutsche Rechtsprechung hat solche Ticket‑AGB und Vertragsstrafenklauseln im Grundsatz bereits als zulässig anerkannt. Damit ist klar: Die Klage ist nicht automatisch „völlig aussichtslos“ für den Verein – umso wichtiger ist eine gezielte Verteidigung.
Der entscheidende Angriffspunkt: Die Höhe der Vertragsstrafe
In den ATGB des FC St. Pauli heißt es (verkürzt):
Bei Verstoß gegen die Weiterverkaufsbeschränkungen kann der Verein eine Vertragsstrafe festsetzen, deren Höhe er nach billigem Ermessen bestimmt. Die Vertragsstrafe ist begrenzt auf maximal 2.500,00 Euro.
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Selbst wenn dem Grunde nach eine Vertragsstrafe verwirkt ist, kann das Gericht sie herabsetzen, wenn sie übermäßig hoch ist. Die Verteidigung macht dann das Missverhältnis deutlich zwischen:
- Ticketpreis (z.B. 30–80 Euro),
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- und der geforderten Vertragsstrafe von weit über 1.000 Euro.
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