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Abmahnung wegen Ticketweiterverkauf für „Die Ärzte“ durch OPM Concept GmbH richtig
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Abmahnung wegen Ticketweiterverkauf für „Die Ärzte“ durch OPM Concept GmbH richtig

23. Juli 2026 Posted by Dirk Dreger Abmahnung

Sie haben eine Abmah­nung der OPM Con­cert GmbH er­hal­ten, vertreten durch die LDM Recht­san­walts­ge­sellschaft mbH, weil Sie Tick­ets für ein Konz­ert der Band Die Ärzte über Kleinanzeigen, eBay oder eine son­stige nicht au­torisierte Plat­tform ange­boten oder verkauft haben?

In den uns vor­liegen­den Abmah­nun­gen wird Be­trof­fe­nen vorge­wor­fen, gegen die All­ge­meinen Geschäfts­be­din­gun­gen für den Er­werb und die Nutzung von Ein­trittskarten („Tick­et-AGB“) ver­stoßen zu haben. Die Abmah­nung be­t­rifft nach ihrem In­halt ins­beson­dere das öf­fentliche An­bi­eten oder den Verkauf von Ein­trittskarten über Plat­tfor­men, die der Ve­r­anstal­ter nicht au­torisiert hat.

Gefordert wer­den regelmäßig:

  • die Ab­gabe ein­er straf­be­wehrten Un­ter­las­sungs- und Verpflichtungserklärung,
  • die Zahlung ein­er Ver­tragsstrafe in Höhe von 450,00 €,
  • gegebe­nen­falls zusät­zlich die Er­stat­tung von Rechtsanwaltskosten.

Was wird konkret vorgeworfen?

Nach den Tick­et-AGB des Ve­r­anstal­ters dür­fen Ein­trittskarten nur in dem dort vorge­se­henen Rah­men weit­ergegeben wer­den. Der Weit­er­verkauf oder das öf­fentliche Ange­bot auf nicht au­torisierten In­ter­net-Verkauf­s­plat­tfor­men soll un­ter­sagt sein.

Die LDM Recht­san­wälte führen in der Abmah­nung aus, dass ein entsprechen­des Tick­e­tange­bot doku­men­tiert wor­den sei. Dabei wer­den üblicher­weise Plat­tform, Verkäufer­dat­en, Ar­tikel­beze­ich­nung, Ange­bots­da­tum und gegebe­nen­falls eine Ar­tikel­num­mer benannt.

Der Ve­r­anstal­ter stützt seine Forderun­gen da­rauf, dass der Verkauf von Tick­ets über nicht au­torisierte Plat­tfor­men gegen die Tick­et-AGB ver­stoße. Häu­fig wird zu­dem da­rauf hingewiesen, dass Tick­ets ges­per­rt wer­den kön­nten und der Tick­et­inhab­er gegebe­nen­falls vom Be­such der Ve­r­anstal­tung oder von zukün­fti­gen Tick­etkäufen aus­geschlossen wer­den könne.


Un­terze­ich­nen Sie die Un­ter­las­sungserk­lärung nicht ungeprüft

Der Abmah­nung liegt in der Regel eine vor­for­mulierte straf­be­wehrte Un­ter­las­sungs- und Verpflich­tungserk­lärung bei. Darin soll sich der Abgemah­nte verpflicht­en, kün­ftig keine Ein­trittskarten für Ve­r­anstal­tun­gen der OPM Con­cert GmbH außer­halb der er­laubten Wege zum Verkauf anzu­bi­eten oder zu veräußern.

Für je­den kün­fti­gen schuld­haften Ver­stoß soll eine Ver­tragsstrafe geschuldet sein. Diese wird nach der vor­for­mulierten Erk­lärung zunächst von der Gläu­bigerin nach bil­ligem Er­messen fest­ge­set­zt; eine gerichtliche Über­prü­fung der Höhe bleibt zwar möglich. Trotz­dem han­delt es sich um eine langfristige und risikobe­haftete Verpflichtung.

Un­ter­schreiben Sie die beige­fügte Erk­lärung da­her keines­falls vorschnell.

Die Erk­lärung kann über den konkreten Einzelfall hin­aus­re­ichen und er­he­bliche Fol­gen für die Zukun­ft haben. Ob eine Un­ter­las­sungserk­lärung er­forder­lich ist und wie diese gegebe­nen­falls rechtssich­er for­muliert wer­den sollte, muss an­hand des konkreten Sachver­halts geprüft werden.


Muss die Ver­tragsstrafe von 450,00 € bezahlt werden?

In den Abmah­nun­gen wird die Zahlung ein­er Ver­tragsstrafe von 450,00 € gefordert. Ob diese Forderung beste­ht und in dieser Höhe durch­set­zbar ist, hängt stets von den Um­stän­den des konkreten Einzelfalls ab.

Auch wenn ein Ver­stoß gegen Tick­etbe­din­gun­gen im Einzelfall vor­liegen kann, be­deutet dies nicht au­toma­tisch, dass die vorgelegte Un­ter­las­sungserk­lärung ungeän­dert un­terze­ich­net und die gesamte Zahlungs­forderung ohne Prü­fung er­füllt wer­den muss.


Fris­ten ernst nehmen – aber nicht über­stürzt handeln

Die Abmah­nung set­zt regelmäßig kurze Fris­ten zur Rück­sendung der Un­ter­las­sungserk­lärung und zur Zahlung der Ver­tragsstrafe. Wer­den diese Fris­ten ver­säumt, dro­ht die Gegen­seite in der Regel mit gerichtlichen Schrit­ten. Das kann zusät­zliche Kosten verursachen.

Die Frist­set­zung be­deutet aber nicht, dass die Erk­lärung so­fort un­ter­schrieben wer­den sollte. Entschei­dend ist vielmehr, in­ner­halb der geset­zten Frist sachgerecht und rechtlich fundiert zu reagieren.


Was soll­ten Sie jet­zt tun?

Nach Er­halt ein­er Abmah­nung we­gen Tick­etweit­er­verkaufs soll­ten Sie:

  • die geset­zten Fris­ten so­fort notieren;
  • keine Zahlung ohne vorherige Prü­fung leisten;
  • die beige­fügte Un­ter­las­sungserk­lärung nicht ungeprüft unterschreiben;
  • ein noch beste­hen­des On­line-Ange­bot un­verzüglich löschen;
  • Screen­shots, Nachricht­en, Kauf­belege und den gesamten Schriftverkehr sichern;
  • prüfen lassen, ob und in welchem Um­fang die gel­tend gemacht­en Ansprüche bestehen.

So­forthil­fe bei Ticket-Abmahnungen

Abmah­nun­gen we­gen des Weit­er­verkaufs von Konz­erttick­ets über Kleinanzeigen, eBay oder ver­gle­ich­bare Plat­tfor­men kom­men zunehmend vor. Ins­beson­dere bei stark nachge­fragten Ve­r­anstal­tun­gen wer­den die Tick­etbe­din­gun­gen durch Ve­r­anstal­ter und deren Recht­san­wälte kon­se­quent verfolgt.

Eine an­waltliche Prü­fung hil­ft dabei, die Un­ter­las­sungserk­lärung auf ihren Um­fang zu über­prüfen, un­nötige Risiken zu ver­mei­den und die gel­tend gemachte Ver­tragsstrafe sowie son­stige Forderun­gen rechtlich einzuordnen.

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Tags: die ärzteOPM Concept GmbH
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