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Abmahnung Eintrittskarten Lentze Stopper Rechtsanwälte im Auftrage des 1. FC Köln

Abmahnung Eintrittskarten Lentze Stopper Rechtsanwälte im Auftrage des 1. FC Köln

31. Dezember 2019 Posted by Dirk Dreger Wettbewerbsrecht

Die Kan­zlei Lentze Stop­per aus München versendet Abmah­nun­gen im Auf­trage des 1. FC Köln.

In den ATGB des 1. FC Köln heißt es in Zif­fer 6 a):

“Dem Kun­den ist es (…) un­ter­sagt, Tick­ets öf­fentlich, bei Auk­tio­nen (…) und/oder bei nicht vom 1. FC Köln au­torisierten Verkauf­s­plat­tfor­men (…) zum Kauf anzubieten (…).”

Aus hun­derten Abmah­nungs­fällen sind mit­tler­weile fol­gende In­ter­net­plat­tfor­men als Zielscheibe der Abmah­nun­gen bekannt:

  • Vi­a­gogo
  • Seat­wave
  • Stub­hub
  • eBay
  • Ebay Kleinanzeigen
  • face­book

Die Recht­san­wälte Lentze Stop­per fordern zur Ab­gabe ein­er straf­be­wehrten Un­ter­las­sungserk­lärung sowie zur Zahlung ein­er Kosten­pauschale für die Abmah­nung in Höhe von 250,00 € auf. 

Warum darf ich “meine“ Karten nicht im In­ter­net anbieten?

Auf­grund öf­fentlich-rechtlich­er Pflicht­en sowie nach den Vor­gaben des für alle Vere­ine der 1. Bun­desli­ga und 2. Bun­desli­ga verbindlichen Sicher­heitspa­piers „Sicheres Sta­dion­er­leb­nis“ der Deutsche Fuss­ball Liga sind die Vere­ine dazu verpflichtet, gegen den un­kon­trol­lierten Tick­ethandel vorzuge­hen. Hin­ter­grund dieses Weit­er­verkauf-Ver­bots ist u.a., dass der FC Köln kon­trol­lieren will (und muss), welche Per­so­n­en Zutritt zum Fußball­sta­dion haben. Dies werde aber kon­terkari­ert, wenn Tick­ets ohne Ein­fluss des Vere­ins weit­er­verkauft wür­den. Der Weit­er­verkauf von Fußballtick­ets sei zwar nicht gän­zlich ver­boten, aber nur z.B. über den of­fiziellen Tick­et-Zweit­markt des FC Köln erlaubt.

Bei Ver­stößen gegen die All­ge­meinen Tick­etbe­din­gun­gen (ATGB) dro­ht eine kostenpflichtige Abmah­nung. Gefordert wird in diesen Fällen neben ein­er Ver­tragsstrafe auch die Ab­gabe ein­er straf­be­wehrten Unterlassungserklärung.

Abmah­nung berechtigt?

Die Frage der Berech­ti­gung der Abmah­nung ist je nach Einzelfall pos­i­tiv für den Abgemah­n­ten zu beant­worten. Aus der Ver­gan­gen­heit haben wir den Er­fahrungswert gesam­melt, dass nicht jede Abmah­nung berechtigt ist. 

Lassen Sie Ih­nen Einzelfall durch einen spezial­isierten Recht­san­walt überprüfen.

Gerne kön­nen Sie mir die er­hal­tene Abmah­nung zur kosten­los­es Er­stein­schätzung per E‑mail oder über das Kon­tak­t­for­mu­lar zu senden.

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DIRK DREGER
RECHTSANWALT UND FACHANWALT
FÜR GEWERBLICHEN RECHTSSCHUTZ

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