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Abmahnung der FC Bayern München AG (viagogo)

Abmahnung der FC Bayern München AG (viagogo)

4. Juli 2023 Posted by Dirk Dreger Abmahnung

Abmahnung Lentze Stopper Rechtsanwälte für die FC Bayern München AG

Die FC Bay­ern München AG lässt bekan­ntlich Abmah­nun­gen we­gen Ver­stößen gegen die All­ge­meinen Tick­etbe­din­gun­gen aussprechen.

In der mir ak­tuell vor­liegen­den Abmah­nung wird dem Abgemah­n­ten vorge­wor­fen, dass Ein­trittskarten für das Heim­spiel des FC Bay­ern München gegen den FC Schalke 04 in der Sai­son 2022/2023 über vi­a­gogo zum Kauf ange­boten wur­den. Auf­grund dieses Er­mit­tlungsergeb­niss­es wird ein Ver­stoß gegen das Weit­er­veräußerungsver­bot über nicht au­torisierte Zweit­mark­t­plat­tfor­men gerügt.

Die Vor­würfe lauten:

  • Keine Ab­bil­dung der ATGB
  • Öf­fentlich­es An­bi­eten von Tick­ets bei viagogo
  • An­bi­eten zu einem höheren Preis als dem Originalpreis

Die Abmah­nung en­thält fol­gende Forderungen:

  • Ab­gabe ein­er straf­be­wehrten Un­ter­las­sungs- und Verpflichtungserklärung
  • Pauschal­isiert­er Schadenser­satz in Höhe von 400,00 €

Ist die Abmahnung berechtigt?

An dieser Stelle kommt es entschei­dend da­rauf an, ob der vorgeschal­tete Verkauf der Ein­trittskarten kon­form zu den ATGB- Regelun­gen abge­laufen ist. Nach den AT­GB-Regelun­gen ist eine pri­vate Weit­er­gabe zuläs­sig, sofern Tick­ets nicht zu einem Preis weit­ergegeben wer­den, der höher ist als der Preis nach der jew­eils gülti­gen Preis­liste des FCB. Zu­dem muss laut ATGB der Veräußer­er den Er­wer­ber zwin­gend auf die ATGB- Regelun­gen hingewiesen haben. Allerd­ings ist zu kon­sta­tieren, dass ein öf­fentlich­es An­bi­eten über eine nicht au­torisierte Zweit­mark­t­plat­tform, wie eBay, Kleinanzeigen oder vi­a­gogo keine zuläs­sige pri­vate Weit­er­gabe darstellt. Denn gemäß Zif­fer 8.2 a) ist ein solch­es An­bi­eten über de­r­ar­tige Plat­tfor­men aus­drück­lich untersagt.

Ob die ATGB für den Abgemah­n­ten tat­säch­lich auch gel­tend, hängt davon ab, ob dieser den ATGB auch zuges­timmt hat, bzw. diese wirk­sam vere­in­bart wur­den. Der klas­sis­che Fall der Wirk­samkeit solch­er ATGB ist der Er­werb über die Tick­et­plat­tfor­men des Vere­ins oder of­fizielle Vorverkauf­sstellen. Im Rah­men der Bestel­lung muss der Er­wer­ber stets die Ken­nt­nis­nahme der ATGB bestäti­gen. An­ders sieht der Fall aus, wenn der Abgemah­nte die ange­bote­nen Karten zu­vor selb­st über eine nicht au­torisierte Zweit­mark­t­plat­tform er­wor­ben hat und vom Veräußer­er nicht auf die ATGB hingewiesen wurde. In diesem Fall kann die Abmah­nung meist er­fol­gre­ich zurück­gewiesen wer­den, es sei denn, die ATGB wur­den an­der­weit­ig wirk­sam vere­in­bart. Hi­erzu ist zu prüfen, ob der Abgemah­nte in der Ver­gan­gen­heit Ein­trittskarten beim Vere­in er­wor­ben hat oder im Tick­et­sys­tem des Vere­ins reg­istri­ert ist.

Abmahnung erhalten?

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Tags: FC Bayern München AGLentze StopperTickethandelviagogo
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